Bewertungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
Rechtsprechung zu § 2 BewG
243 Entscheidungen zu § 2 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 25.01.2012 - II R 25/10
Windkraftanlagen als wirtschaftliche Einheit i. S. des § 2 Abs. 1 BewG
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 15.04.2010 - 3 K 62/08
Einheitswertsbewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen
- FG Münster, 15.04.2010 - 3 K 62/08
- BFH, 23.01.1985 - II R 35/82
Wirtschaftliche Einheit im Grunderwerbsteuerrecht
- BFH, 03.08.2004 - X R 40/03
Steuerrecht - Reihenhäuser sind jeweils einzelne Objekte!
- BFH, 02.10.1970 - III R 163/66
- FG Münster, 20.10.2005 - 8 K 2764/02
Nichterhebung der GrESt bei Realteilung bebauter Grundstücke gem. § 7 ...
- BFH, 19.05.2009 - II B 133/08
Abgrenzung eines Betriebs der Landwirtschaft - Grundsätzliche Bedeutung
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 1 K 468/04
Ges. wirtschaftliche Einheit bei Dauerpachtverhältnis
- FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 1 K 468/04
- BFH, 23.02.1979 - III R 73/77
- BFH, 10.05.2006 - II R 17/05
GrESt: wirtschaftliche Einheit bei Wohnanlage
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Querverweise
- BewG
- Allgemeine Bewertungsvorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- Allgemeines
- § 39 (Bewertungsstützpunkte)
- C. Grundvermögen
- Allgemeines
- § 70 (Grundstück)
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 125 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
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