Bewertungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16)   
§ 6
Aufschiebend bedingte Lasten

(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.

(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 6 BewG

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26.05.2012

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Literatur im Internet zu § 6 BewG

Querverweise

Auf § 6 BewG verweisen folgende Vorschriften:
    BewG
      Allgemeine Bewertungsvorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
        § 8 (Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt)
     
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)

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