Bewertungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16)   

§ 8
Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

Rechtsprechung zu § 8 BewG

73 Entscheidungen zu § 8 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 8 BewG

Querverweise

Auf § 8 BewG verweisen folgende Vorschriften:
    BewG
      Allgemeine Bewertungsvorschriften
        § 1 (Geltungsbereich)
     
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
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