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Bewertungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BewG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BewG (https://dejure.org/gesetze/BewG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BewG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bewertungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BewG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bewertungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 5
Auflösend bedingter Erwerb

(1) 1Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. 2Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.

(2) 1Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.

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Rechtsprechung zu § 5 BewG

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