Bewertungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
Rechtsprechung zu § 5 BewG
85 Entscheidungen zu § 5 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 26.11.1986 - II R 190/81
Erbschaftsteuerrechtliche Bewertung und Behandlung eines Erbbauzinsanspruchs
- BFH, 27.10.1967 - III R 43/67
- BFH, 17.09.1975 - II R 5/70
- BFH, 15.10.1965 - III 152/62 U
- BFH, 16.07.1975 - II R 154/66
- BFH, 03.10.1969 - III R 90/66
- BFH, 07.05.1971 - III R 65/69
- BFH, 17.10.2001 - II R 60/99
Gemischte oder reine Grundstücksschenkung bei Vorbehaltsnießbrauch?
- BFH, 17.10.2001 - II R 72/99
Rentenzahlung bei gemischter Schenkung
- BFH, 08.02.2006 - II R 38/04
Bei gemischter Schenkung aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des ...
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