Bewertungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) 1Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. 2Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.
(2) 1Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
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Rechtsprechung zu § 5 BewG
172 Entscheidungen zu § 5 BewG in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 - 4 K 2261/24
- FG Schleswig-Holstein, 14.10.2016 - 3 K 112/13
Änderung eines Erbschaftsteuerbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.07.2019 - II R 36/16
Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit
- BFH, 11.07.2019 - II R 36/16
- FG Schleswig-Holstein, 31.03.2025 - 3 K 28/24
Vorzeitiger Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und ...
- BFH, 28.01.2026 - II R 27/22
Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter ...
- FG Köln, 27.08.2014 - 9 K 2193/12
Nachträgliche Änderung des Schenkungsteuerbescheides wegen erhöhter ...
- FG München, 15.11.2017 - 4 K 210/15
Unbeachtlichkeit eines nachrangigen Nießbrauchs
Zum selben Verfahren:
- BFH, 06.05.2020 - II R 12/19
Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 06.05.2020 II R 11/19 - Schenkungsteuer: ...
- BFH, 06.05.2020 - II R 12/19
- FG München, 15.11.2017 - 4 K 204/15
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer
Zum selben Verfahren:
- BFH, 06.05.2020 - II R 11/19
Schenkungsteuer: Vorbehalt eines nachrangigen Nießbrauchs
- BFH, 06.05.2020 - II R 11/19