EG-Vertrag

   1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 15
(ex-Art. 7c)

Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 berücksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand im Zuge der Errichtung des Binnenmarkts abverlangt werden, und kann geeignete Bestimmungen vorschlagen.

Erhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art sein und dürfen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören.

Rechtsprechung zu Art. 15 EG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 15 EG

Querverweise

Auf Art. 15 EG verweisen folgende Vorschriften:
    EG
      Grundsätze
        Art. 14 (ex-Art. 7a)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 15 EG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht