Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.
(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.
Rechtsprechung zu § 24 FamFG
13 Entscheidungen zu § 24 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.04.2012 - II ZB 8/10
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 10.02.2010 - 3 Wx 11/10
Zulässigkeit der Beschwerde eines Vereinsmitglieds gegen das Unterbleiben der von ...
- OLG Düsseldorf, 10.02.2010 - 3 Wx 11/10
- OLG Hamm, 13.10.2009 - 15 W 276/09
Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bei beschränkter Beschwerde
- KG, 13.03.2012 - 1 W 747/11
- OLG Frankfurt, 18.02.2011 - 4 WF 5/11
Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftsverfahren
- OLG Hamm, 26.01.2010 - 15 W 361/09
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung einer Firma ...
- OLG Rostock, 31.08.2011 - 3 W 58/11
Aussetzung des Erbenfeststellungsverfahrens bei anhängiger Erbunwürdigkeitsklage.
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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