Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37)   
§ 34
Persönliche Anhörung

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

Rechtsprechung zu § 34 FamFG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 34 FamFG

Querverweise

Auf § 34 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften
          § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
     
      Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
        Verfahren in Betreuungssachen
          § 276 (Verfahrenspfleger)
          § 278 (Anhörung des Betroffenen)
        Verfahren in Unterbringungssachen
          § 319 (Anhörung des Betroffenen)

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