Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
| 1. | wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder | |
| 2. | wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist. |
(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 34 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 34 FamFG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 34 FamFG
- § 34 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörung
Betreuungsverfahren
Einstweilige Anordnung
Familienverfahrensgesetz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 34 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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