Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
1. | wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder | |
2. | wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist. |
(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3) 1Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. 2Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
einleitender Antrag § 24Anregung des Verfahrens § 25Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle § 26Ermittlung von Amts wegen § 27Mitwirkung der Beteiligten § 28Verfahrensleitung § 29Beweiserhebung § 30Förmliche Beweisaufnahme § 31Glaubhaftmachung § 32Termin § 33Persönliches Erscheinen der Beteiligten § 34Persönliche Anhörung § 35Zwangsmittel § 36Vergleich § 36aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 37Grundlage der Entscheidung
Rechtsprechung zu § 34 FamFG
162 Entscheidungen zu § 34 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 18.01.2024 - 6 UF 224/23
Umgangsrecht des sozialen Vaters
- BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 46/22
Revision gegen die Unterlassung der persönlichen Anhörung eines Asylsuchenden vor ...
- BGH, 03.11.2021 - XII ZB 215/21
Betreuungssache: Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung im ...
- BGH, 14.10.2020 - XII ZB 199/20
Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren bei ...
- KG, 01.08.2017 - 3 WF 150/17
Familiensache: Abgrenzung zwischen einem Erörterungstermin und der Durchführung ...
- BGH, 29.03.2023 - XII ZB 515/22
Persönliche Anhörung eines Betroffenen durch das Gericht vor der Bestellung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.07.2014 - XII ZB 120/14
Betreuungssache: Voraussetzungen der Betreuerbestellung ohne Anhörung und ohne ...
- BGH, 02.08.2023 - XII ZB 75/23
Betreuung - ohne persönliche Anhörung der unwilligen Betroffenen
- BGH, 24.02.2021 - XII ZB 503/20 Corona
Betreuungssache betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts: Absehen ...
§ 34 FamFG in Nachschlagewerken
- § 34 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Anhörung
- Betreuungsverfahren
- Eilflle
- Einstweilige Anordnung
- FamFG
- Familienverfahrensgesetz
Querverweise
Auf § 34 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150