Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.
(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.
Rechtsprechung zu § 32 FamFG
18 Entscheidungen zu § 32 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 92/09
Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache
- OLG Frankfurt, 12.04.2011 - 3 UF 25/11
Familienrecht: Unterscheidung "mündliche Erörterung" und "persönliche Anhörung"
- OLG Düsseldorf, 29.03.2011 - 3 Wx 263/10
- OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
Auskunftspflicht von Porsche
- KG, 26.05.2011 - 19 WF 102/11
Entstehung der Terminsgebühr im Verfahren über den Versorgungsausgleich
- KG, 30.11.2010 - 1 W 434/10
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Einziehung einer überhöhten ...
- KG, 29.06.2010 - 1 W 161/10
Ausschluss des Erbrechts vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher ...
- OLG Hamm, 24.01.2012 - 11 UF 102/11
Zwingende Durchführung eines Abhilfeverfahrens
- OLG Jena, 19.09.2011 - 3 WF 387/11
Zum anwaltlichen Gebührenrecht bei isoliertem Versorgungsausgleichsverfahren
- OLG Dresden, 28.06.2011 - 21 WF 432/11
Versorgungsausgleich; Terminsgebühr
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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