Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Dritter Teil - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Erster Abschnitt - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80)   
   II. Beschwerde (§§ 63 - 73)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 69
Mündliche Verhandlung

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

Rechtsprechung zu § 69 GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 69 GWB

Querverweise

Auf § 69 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Rechtsbeschwerde
            § 76 (Beschwerdeberechtigte, Form und Frist)
     
      Vergabe öffentlicher Aufträge
        Nachprüfungsverfahren
          Sofortige Beschwerde
            § 120 (Verfahrensvorschriften)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 69 GWB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht