Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c) |
(1) Gewinnt der Verband die Überzeugung, dass die Beschlussfassung über den Prüfungsbericht ungebührlich verzögert wird oder dass die Generalversammlung bei der Beschlussfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen des Prüfungsberichts unterrichtet war, so ist er berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten zu berufen und zu bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll.
(2) In der von dem Verband einberufenen Generalversammlung führt eine vom Verband bestimmte Person den Vorsitz.
Rechtsprechung zu § 60 GenG
4 Entscheidungen zu § 60 GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.06.2011 - II ZB 12/10
Insolvenzrecht - Keine Prüfungen des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes mehr
- BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91
Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Genossenschaften in ...
- OLG Frankfurt, 20.02.2006 - 23 U 150/05
Eingetragene Genossenschaft: Reichweite der Geschäftsleitungsverantwortung jedes ...
- OLG Hamm, 16.06.1989 - 15 W 403/88
Ablehnung des Genossenschaftsprüfers wegen Besorgnis der Befangenheit
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