Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c) |
Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das nach § 10 zuständige Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.
Literatur im Internet zu § 64b GenG
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