Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c)   
§ 64b
Bestellung eines Prüfungsverbandes

Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.

Rechtsprechung zu § 64b GenG

2 Entscheidungen zu § 64b GenG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 64b GenG

Querverweise

Auf § 64b GenG verweisen folgende Vorschriften:

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