Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 4 - Prüfung und Prüfungsverbände (§§ 53 - 64c) |
Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.
Rechtsprechung zu § 64b GenG
2 Entscheidungen zu § 64b GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.06.2011 - II ZB 12/10
Insolvenzrecht - Keine Prüfungen des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes mehr
- BayObLG, 28.06.1990 - BReg. 3 Z 62/90
Vorgenossenschaft: Prüfungsverband
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Querverweise
Auf § 64b GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
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