Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236)   
   2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 176

(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.

(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 176 HGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Pharmareferentin, 28.10.81 (BGHZ 82, 209) 
    § 176 II HGB, Haftung setzt keine Zustimmung zur Fortsetzung der Geschäfte voraus, keine Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschaftereigenschaft erforderlich, keine Haftung für deliktische Ansprüche gegen die KG

Literatur im Internet zu § 176 HGB

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