Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) Wird die bewilligte Auslieferung aufgeschoben, weil im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann der Verfolgte vorübergehend ausgeliefert werden, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates hierum ersucht und zusichert, ihn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzuliefern.
(2) Auf die Rücklieferung des Verfolgten kann verzichtet werden.
(3) 1Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Auslieferung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt, so wird die in dem ersuchenden Staat bis zur Rücklieferung oder bis zum Verzicht auf die Rücklieferung erlittene Freiheitsentziehung darauf angerechnet. 2Ist die Auslieferung aufgeschoben worden, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) 1Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem Ermessen. 2Sie kann anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
Rechtsprechung zu § 37 IRG
7 Entscheidungen zu § 37 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 27.02.2020 - 2 Ausl 18/20
Vorübergehende Auslieferung eines Deutschen zur Strafverfolgung; drohende ...
- OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11
Unzulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur ...
- OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - Ausl 301 AR 111/17
Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls nach Auslieferung des Verfolgten in den ...
- OLG Karlsruhe, 12.11.1996 - 1 AK 44/96
- BGH, 15.03.2000 - 1 StR 483/99
Zeitgleiche Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten; ...
- OLG Stuttgart, 14.10.2002 - 3 Ausl 86/02
Auslieferungshaft als Überhaft
- OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 1 AR 14/20
Zurückstellung einer erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit einer ...
Querverweise
Auf § 37 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 9a (Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen)
- Sonstige Rechtshilfe
- § 62 (Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren)