Landesverwaltungsgesetz
| 2. Teil - Die Verwaltungsbehörden (§§ 2 - 19) |
| 4. Abschnitt - Die besonderen Verwaltungsbehörden (§§ 17 - 19) |
Die besonderen Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 bis 5 zugewiesen sind. Einer besonderen Verwaltungsbehörde können Aufgaben auch in Bezirken anderer Verwaltungsbehörden mit demselben Aufgabenbereich zugewiesen werden.
Literatur im Internet zu § 18 LVG
Querverweise
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