Landesverwaltungsgesetz

   2. Teil - Die Verwaltungsbehörden (§§ 2 - 19)   
   4. Abschnitt - Die besonderen Verwaltungsbehörden (§§ 17 - 19)   
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Aufgaben

Die besonderen Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 bis 5 zugewiesen sind. Einer besonderen Verwaltungsbehörde können Aufgaben auch in Bezirken anderer Verwaltungsbehörden mit demselben Aufgabenbereich zugewiesen werden.

Literatur im Internet zu § 18 LVG

Querverweise

Auf § 18 LVG verweisen folgende Vorschriften:
    LVG
      Die Verwaltungsbehörden
        Allgemeines
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 30 (Gleichstellung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen)

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