Landesverwaltungsgesetz
Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22) |
Dritter Unterabschnitt - Untere Verwaltungsbehörden (§§ 15 - 22) |
(1) 1Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen staatlichen Verwaltungsaufgaben. 2Die Verwaltungsgemeinschaften sind auch für alle Aufgaben der ihnen angehörenden Gemeinden zuständig, die den Großen Kreisstädten als unteren Verwaltungsbehörden zugewiesen sind.
(2) Dies gilt nicht für Aufgaben, die auf Grund gesetz licher Ermächtigung unteren Sonderbehörden übertragen sind.
gemeinschaften § 18Aufgaben § 19Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungs-
gemeinschaften § 20Aufsicht über die Landratsämter § 21Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungs-
gemeinschaften § 22Vorgaben zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
Rechtsprechung zu § 18 LVG
4 Entscheidungen zu § 18 LVG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19
Erfolglose Klage auf Erteilung einer Befreiung von den Vorschriften der ...
- AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22 Corona
Versammlungsverbot mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher ...
- OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12
Staatshaftung: Verkehrsunfall infolge "Feindlichem Grün" einer Ampelanlage; ...
- OLG Stuttgart, 28.06.2017 - 4 U 36/17
Amtspflichtverletzung bei Abstempelung eines nicht mit dem Kennzeichen ...
Querverweise
Auf § 18 LVG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
- § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)