Landesverwaltungsgesetz
| Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22) |
| Dritter Unterabschnitt - Untere Verwaltungsbehörden (§§ 15 - 22) |
(1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen staatlichen Verwaltungsaufgaben. Die Verwaltungsgemeinschaften sind auch für alle Aufgaben der ihnen angehörenden Gemeinden zuständig, die den Großen Kreisstädten als unteren Verwaltungsbehörden zugewiesen sind.
(2) Dies gilt nicht für Aufgaben, die auf Grund gesetz licher Ermächtigung unteren Sonderbehörden übertragen sind.
Literatur im Internet zu § 18 LVG
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 18 LVG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen