Sie sehen hier das Landesverwaltungsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22)   
   Dritter Unterabschnitt - Untere Verwaltungsbehörden (§§ 15 - 22)   

§ 15
Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen

(1) Untere Verwaltungsbehörden sind

1. in den Landkreisen die Landratsämter sowie nach Maßgabe des § 19 die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17,
2. in den Stadtkreisen die Gemeinden.

(2) Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden werden in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten vom Bürgermeister, in den Verwaltungsgemeinschaften vom Verbandsvorsitzenden oder vom Bürgermeister der Gemeinde, die die Aufgaben des Gemeindeverwaltungsverbands erfüllt, als Pflichtaufgaben nach Weisung erledigt.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz, wenn die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde von einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden. Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen nach baurechtlichen Vorschriften die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften und für die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren, die dem Bund oder dem Land zustehen, die straßenrechtlichen Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 15 LVG

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Literatur im Internet zu § 15 LVG

Querverweise

Auf § 15 LVG verweisen folgende Vorschriften:
    LVG
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 LVG:
    Gemeindeordnung (GemO)
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 2 III (Wirkungskreis) (zu § 15 I, III)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 44 III (Leitung der Gemeindeverwaltung) (zu § 15 II)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Allgemeine Übergangsbestimmungen
          § 131 (Rechtsstellung der bisherigen Stadtkreise und unmittelbaren Kreisstädte)
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