Landesverwaltungsgesetz
| 2. Teil - Die Verwaltungsbehörden (§§ 2 - 19) |
| 3. Abschnitt - Die allgemeinen Verwaltungsbehörden (§§ 6 - 16) |
| 3. Unterabschnitt - Die unteren Verwaltungsbehörden (§§ 13 - 16) |
(1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für alle Aufgaben, die ihnen oder dem Landratsamt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder eine Anordnung nach § 5 Abs. 3 und 4 zugewiesen sind. Die Verwaltungsgemeinschaften sind auch für alle Aufgaben der ihnen angehörenden Gemeinden zuständig, die den Großen Kreisstädten als unteren Verwaltungsbehörden zugewiesen sind.
(2) Dies gilt nicht für Aufgaben, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung unteren Sonderbehörden übertragen sind.
Literatur im Internet zu § 15 LVG
Querverweise
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