Gemeindeordnung

   1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22)   
   1. Abschnitt - Rechtsstellung (§§ 1 - 6)   
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Wirkungskreis

(1) Die Gemeinden verwalten in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.

(2) Die Gemeinden können durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). Werden neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(3) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben); das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts.

(4) In die Rechte der Gemeinden kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, sofern sie nicht von der Landesregierung oder dem Innenministerium erlassen werden, der Zustimmung des Innenministeriums.

Rechtsprechung zu § 2 GemO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Zweitwohnungssteuer für Boote, 15.1.97 (VBlBW 1997, 228)
    § 6 IV KAG, Steuerhoheit der Gemeinde ist auf das Gemeindegebiet beschränkt (§ 2 I GemO), Uferlinie (§ 7 I WasserG) ist Grenze der Gemeinden zum Bodensee hin

Literatur im Internet zu § 2 GemO

Querverweise

Auf § 2 GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Allgemeine Übergangsbestimmungen
          § 130 (Weisungsaufgaben)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 GemO:
    GemO
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 44 III (Leitung der Gemeindeverwaltung) (zu § 2 III)
    Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWaermeG)
      § 8 III (Zuständige Behörde, Aufgaben und Befugnisse) (zu § 2 III)
    Landesverwaltungsgesetz (LVG)
      Geltungsbereich
        § 1 II
     
      Die Verwaltungsbehörden
        Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
          Die unteren Verwaltungsbehörden
            § 13 I, III (Allgemeines) (zu § 2 III)
    Polizeigesetz (PolG)
      Die Organisation der Polizei
        Die Polizeibehörden
          Aufbau
            § 62 IV 2 (Allgemeine Polizeibehörden) (zu § 2 III)
    Feuerwehrgesetz (FwG)
      § 3 (zu § 2 II)
    Rettungsdienstgesetz (RDG )
      Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
        § 2 III (Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes) (zu § 2 II)
    Straßengesetz (StrG)
      § 41 (zu § 2 II)
      § 48 II
    Landesbauordnung (LBO)
      Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
        § 47 IV (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden) (zu § 2 III)
    Schulgesetz (SchulG)
      § 28 (zu § 2 II)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Abwasserbeseitigung
          § 45b (Verpflichtung zur Beseitigung) (zu § 2 II)
     
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
          § 49 II (Träger der Unterhaltungslast (zu § 29 WHG)) (zu § 2 II)

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