Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 1. Abschnitt - Aufgaben der Polizei (§§ 1 - 2) |
(1) Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, so hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Rechtsprechung zu § 2 PolG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- VGH, Festnahmen im Altersheim II [VGH], 10.7.00
§§ 1, 3 PolG, § 2 II PolG, § 33 PolG, im Einzelfall zulässige Beschlagnahme von Pressefotos (BILD-Zeitung) zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KunstUrhG) betroffener Verdächtiger einer Straftat und Polizeibeamter
- OLG Karlsruhe, Abschiebungshaftantrag des Polizeipräsidiums, 3.12.96 (VBlBW 1997, 193)
§ 63 IV Nr. 1 AuslG, die Vollzugspolizei (§ 59 PolG) ist weder nach § 63 VI AuslG noch nach § 2 I PolG befugt, Abschiebungshaft zu beantragen, Verdrängung des § 28 PolG durch § 57 AuslG
- VGH, fotografierte Behördenvertreter, 20.2.95 (VBlBW 1995, 282)
§ 2 II PolG, Subsidiarität: die Polizei darf nur vorläufigen Schutz privater Rechter gewähren (hier: durch Beschlagnahme, § 33 PolG), keine endgültige Rechtsverwirklichung (hier: durch Einziehung, § 34 PolG), Subsidiarität gilt auch beim Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (hier speziell: § 22 KunstUrhG) und auch wenn Amtsträger betroffen sind;
keine Subsidiarität nach § 2 II PolG, wenn eine Straftat nach § 33 KunstUrhG bevorsteht oder dies (ex ante) nicht auszuschließen ist
Literatur im Internet zu § 2 PolG
Querverweise
Auf § 2 PolG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2 PolG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 229 (Selbsthilfe) (zu § 2 II)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 481 I 3 (zu § 2 II)
- Landesbauordnung (LBO)
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- § 47 I 1 (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden) (zu § 2 I)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr
- § 82 I 1 (Allgemeine Gewässeraufsicht) (zu § 2 I)
- Landeswaldgesetz (LWaldG)
- § 67 (zu § 2 I)
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