Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   1. Abschnitt - Aufgaben der Polizei (§§ 1 - 2)   
§ 2
Tätigwerden für andere Stellen

(1) Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, so hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Rechtsprechung zu § 2 PolG

32 Entscheidungen zu § 2 PolG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 2 PolG

Querverweise

Auf § 2 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 20 (Befragung und Datenerhebung)
            § 21 (Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 PolG:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 32 (Sicherstellung) (zu § 2 II)
            § 33 I Nr. 1 (Beschlagnahme) (zu § 2 II)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
          § 481 I 3 (zu § 2 II)
    Landesbauordnung (LBO)
      Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
        § 47 I 1 (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden) (zu § 2 I)
    Landeswaldgesetz (LWaldG)
      § 67 (zu § 2 I)

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