Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   5. Unterabschnitt - Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten (§§ 37 - 48a)   

§ 44
Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
2. zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
3. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen einzelner.

Im Falle der Nummer 3 darf kein Grund zu der Annahme bestehen, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.

(2) Die Polizei kann auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit der Auskunftsbegehrende

1. ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat oder
2. ein berechtigtes Interesse geltend macht, offensichtlich ist, daß die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung verweigern würde.

Rechtsprechung zu § 44 PolG

Entscheidung zu § 44 PolG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 44 PolG

Querverweise

Auf § 44 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Die Organisation der Polizei
        Gliederung und Aufgabenverteilung
          § 60 (Zuständigkeitsabgrenzung)
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