Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   5. Unterabschnitt - Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten (§§ 37 - 48a)   
§ 41
Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für deren Zulässigkeit. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Ersucht eine öffentliche Stelle des Bundes oder eines Landes um die Übermittlung personenbezogener Daten, prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt, es sei denn, daß ein besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Unterliegen die zu übermittelnden Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden, dürfen sie durch die Polizei nur übermittelt werden, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat. Die Übermittlung der Daten zu einem anderen Zweck ist unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes zulässig.

Rechtsprechung zu § 41 PolG

3 Entscheidungen zu § 41 PolG in unserer Datenbank:

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Gesetzesmaterialien zu § 41 PolG

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008, in Kraft getreten am 22.11.2008:

Literatur im Internet zu § 41 PolG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 41 PolG:

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