Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 75 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99)   
   Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 75
Pflicht zur Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) 1Die Polizei hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Soweit diese Daten zuvor an die Polizei übermittelt worden sind, hat sie der übermittelnden Stelle die Berichtigung mitzuteilen.

(2) 1Die Polizei hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn deren Speicherung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Polizei gelöscht werden müssen. 2Die §§ 3 und 7 des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt.

(3) 1Erforderlich zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung personenbezogener Daten bis zu einer Dauer von zwei Jahren, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. 2Ein solcher Verdacht besteht nicht, wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. 3Über die Dauer von zwei Jahren hinaus dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nur gespeichert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird. 4Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. 5Die Wiederholungsgefahr ist bezogen auf den Einzelfall zu dokumentieren. 6Lagen solche Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten noch nicht vor, dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten über die Dauer von zwei Jahren hinaus nur gespeichert werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person während des Laufs dieser zwei Jahre eine weitere Straftat begangen hat.

(4) 1Ebenso erforderlich kann die Speicherung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung bis zu einer Dauer von zwei Jahren sein, wenn es sich um Personen im Sinne des § 70 Nummern 4 und 5 handelt. 2§ 76 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Speicherung kann im Einzelfall höchstens zweimal durch eine schriftliche und begründete Anordnung der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.

(5) 1Anstatt personenbezogene Daten zu berichtigen, kann die Polizei deren Verarbeitung einschränken, wenn die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann. 2In diesem Fall hat die Polizei die betroffene Person zu unterrichten, sofern sie beabsichtigt, die Einschränkung wieder aufzuheben. 3Anstatt personenbezogene Daten zu löschen, hat die Polizei deren Verarbeitung einzuschränken, wenn

1. ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde,
2. die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

4In diesen Fällen dürfen die Daten nur noch zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. 5Eine Einschränkung der Verarbeitung ist samt ihren Gründen eindeutig erkennbar festzuhalten, um eine Verarbeitung für andere Zwecke auszuschließen.

(6) Eine Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 hat die Polizei den Empfängern mitzuteilen, an die die Daten übermittelt wurden.

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Querverweise

Auf § 75 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 41 (Erkennungsdienstliche Maßnahmen)
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 76 (Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten)
            § 77 (Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten)
          Rechte der betroffenen Person
            § 92 (Recht auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung)
Was ist das?

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