Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 3. Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 70 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Aufbau (§§ 70 - 74) |
(1) Es führen die Fachaufsicht über
| 1. | die Regierungspräsidien: die zuständigen Ministerien, | |
| 2. | das Landeskriminalamt, das Bereitschaftspolizeipräsidium und die Akademie der Polizei: das Innenministerium, | |
| 3. | das Polizeipräsidium Stuttgart: das Regierungspräsidium Stuttgart und die zuständigen Ministerien, | |
| 4. | die der Bereitschaftspolizeidirektion nachgeordneten Polizeidienststellen: die Bereitschaftspolizeidirektion und das Innenministerium, | |
| 5. | die den Regierungspräsidien nachgeordneten Polizeidienststellen: die Kreispolizeibehörden, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien. |
(2) Unbeschadet der Befugnisse der übrigen zur Fachaufsicht zuständigen Stellen führen die Fachaufsicht über
| 1. | die kriminalpolizeiliche Tätigkeit: das Landeskriminalamt, | |
| 2. | die wasserschutzpolizeiliche Tätigkeit: das Regierungspräsidium Karlsruhe. |
Literatur im Internet zu § 73 PolG
Querverweise
Auf § 73 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Vorverfahren
- § 7 (Widerspruchsbehörden bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- § 152 (zu § 73 II)
Rechtsberatung
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