Polizeigesetz

   2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81)   
   3. Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 70 - 79)   
   1. Unterabschnitt - Aufbau (§§ 70 - 74)   
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Fachaufsicht

(1) Es führen die Fachaufsicht über

1. die Regierungspräsidien:
die zuständigen Ministerien,
2. das Landeskriminalamt, das Bereitschaftspolizeipräsidium und die Akademie der Polizei:
das Innenministerium,
3. das Polizeipräsidium Stuttgart:
das Regierungspräsidium Stuttgart und die zuständigen Ministerien,
4. die der Bereitschaftspolizeidirektion nachgeordneten Polizeidienststellen:
die Bereitschaftspolizeidirektion und das Innenministerium,
5. die den Regierungspräsidien nachgeordneten Polizeidienststellen:
die Kreispolizeibehörden, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.

(2) Unbeschadet der Befugnisse der übrigen zur Fachaufsicht zuständigen Stellen führen die Fachaufsicht über

1. die kriminalpolizeiliche Tätigkeit:
das Landeskriminalamt,
2. die wasserschutzpolizeiliche Tätigkeit:
das Regierungspräsidium Karlsruhe.

Literatur im Internet zu § 73 PolG

Querverweise

Auf § 73 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Schlußbestimmungen
        § 84 (Durchführungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 73 PolG:

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