Polizeigesetz
| 3. Teil - Die Kosten der Polizei (§§ 82 - 83a) |
(1) Die Kosten für die Ortspolizeibehörden sowie in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten für die Kreispolizeibehörden werden von den Gemeinden getragen. Die Kosten für die Kreispolizeibehörden werden in den Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes von diesen getragen.
(2) Die Kosten für die übrigen allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst werden vom Land getragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Kosten sind die unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst.
Literatur im Internet zu § 82 PolG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 82 PolG:
- PolG
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 8 II (Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)
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