Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9) |
(1) Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungzwangsverfahren beigetrieben werden.
Rechtsprechung zu § 8 PolG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- VGH, nachträgliches Halteverbot, 17.9.90 (NJW 1991, 1698)
§ 25 LVwVG, § 41 III 2 VwVfG, Wegfahrgebot, Wirksamkeit, § 8 I PolG;
§ 8 II PolG, § 81 I PolG aF, Ermessen, § 40 VwVfG, Nachschaupflicht;
§ 113 III VwGO
- VGH, Wegtrage-Gebühr, 26.3.84 (VBlBW 1984, 245)
§ 31 LVwVG, "abgabenrechtliche Lösung": Vollstreckungskostenrecht ist Erscheinungsform des Verwaltungsgebührenrechts (Anwendbarkeit von § 80 II Nr. 1 VwGO);
§ 80 II Nr. 1 VwGO gilt nur für isolierte Kostenanforderungen;
zur Auslegung von § 31 III LVwVG, § 7 LVwVGKO;
Kostenpflichten entstehen bei der unmittelbaren Ausführung (§ 8 PolG) und der Ersatzvornahme (§ 25 LVwVG) grds. nur, wenn die Maßnahme ihrerseits formell und materiell rechtmäßig ist;
§ 113 I 4 VwGO, § 43 II VwVfG, Vollzug eines Verwaltungsakts führt nicht per se zur Erledigung: dann nicht, wenn er noch Grundlage für einen Kostenanspruch der Behörde ist (Hinweis: hier offengelassen, nunmehr ausdrücklich anders: «Mieterin des Altlastengrundstücks»)
- VGH, Mordloch-Höhle, 20.9.82 (VBlBW 1984, 20)
§ 8 II PolG, Kostenersatz für Rettungsmaßnahmen;
Zuständigkeit eines Krisenstabs kraft Mandats
Literatur im Internet zu § 8 PolG
Querverweise
Auf § 8 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- PolG
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 9 (Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen)
- PolG
- Die Kosten der Polizei
- § 82 (Kosten für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst) (zu § 8 II)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 8 II 2)
- Feuerwehrgesetz (FwG)
- § 36 (zu § 8 II)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 8 PolG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?