Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9a) |
(1) Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungzwangsverfahren beigetrieben werden.
Rechtsprechung zu § 8 PolG
55 Entscheidungen zu § 8 PolG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2010 - 1 S 1120/10
Kostenersatzanspruch der Feuerwehr
- VG Karlsruhe, 24.01.2008 - 6 K 2399/07
Abschleppkosten bei einer Engstelle auf der Fahrbahn durch parkende Fahrzeuge
- VG Freiburg, 14.11.2002 - 6 K 763/01
Ein Hangrutsch kann eine schädliche Bodenveränderung darstellen. Die ...
- VG Stuttgart, 14.07.2000 - 18 K 5213/98
Unmittelbare Ausführung einer Sanierung; Kostenfestsetzung gegen Zustandsstörer; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2001 - 8 S 2583/00
Haftung des Zustandsstörers für Maßnahmen ab Eigentumserwerb
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2001 - 8 S 2583/00
- VGH Baden-Württemberg, 09.06.1986 - 1 S 376/86
Aufschiebende Wirkung bei Anfechtung eines Kostenbescheides wegen Maßnahme nach ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.1990 - 1 S 2805/89
Abschleppkosten bei kurzfristiger Aufstellung von Halteverbotsschildern
- VG Freiburg, 24.10.2002 - 6 K 2378/99
Möglichkeiten und Grenzen einer unmittelbaren Ausführung bei ...
- VG Freiburg, 19.02.2013 - 5 K 1126/12
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Querverweise
- PolG
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 9 (Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen)
- Die Kosten der Polizei
- § 83a (Zurückbehaltungsbefugnis)
- PolG
- Die Kosten der Polizei
- § 82 (Kosten für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst) (zu § 8 II)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 8 II 2)