Zur alten Fassung von § 8 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 16) |
(1) 1Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. 2Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
berechtigter Berufsgeheimnis-
träger § 11Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung § 12Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung § 13Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 14Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten § 15Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten § 16Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten
Rechtsprechung zu § 8 PolG
6 Entscheidungen zu § 8 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - 1 S 2283/20
Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme; Abwehr einer konkreten Gefahr; ...
- VG Stuttgart, 21.09.2023 - 6 K 1805/22
Bestattungspflicht und Kostenerstattungspflicht bei fehlender Nähe zum ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.04.2021 - 10 S 1071/20
Auslegung einer für sofort vollziehbar erklärten Altlastensanierungsanordnung
- VG Aachen, 05.01.2023 - 6 L 2/23
Eilantrag abgelehnt - Allgemeinverfügung betreffend Lützerath bestätigt
- VGH Baden-Württemberg, 17.01.2023 - 1 S 3770/21
Heranziehung zu den Kosten für die Benutzung einer Kühlzelle zur Aufbewahrung ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.08.2023 - 3 O 55/23
Verwaltungsvollzug ohne vorangehenden Verwaltungsakt
Querverweise
Auf § 8 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 9 (Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen)
- Die Kosten der Polizei
- § 129 (Zurückbehaltungsbefugnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 PolG:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- § 82 (Auftragsverarbeitung) (zu § 8 II)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 8 II 2)