Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9a)   

§ 8
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

(1) Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungzwangsverfahren beigetrieben werden.

Rechtsprechung zu § 8 PolG

55 Entscheidungen zu § 8 PolG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 55 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 8 PolG

Querverweise

Auf § 8 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 9 (Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen)
     
      Die Kosten der Polizei
        § 83a (Zurückbehaltungsbefugnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 PolG:
    PolG
      Die Kosten der Polizei
        § 82 (Kosten für die allgemeinen Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst) (zu § 8 II)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht