Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9) |
(1) Gegenüber anderen als den in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen kann die Polizei ihre Maßnahmen nur dann treffen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen oder wenn durch Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 ein Schaden herbeigeführt würde, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(2) Maßnahmen dieser Art dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Rechtsprechung zu § 9 PolG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 9 PolG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Brandstiftung auf Bauernhof, 23.10.03 (NJW 2003, 3693)
§ 839 BGB, Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger, gerichtlich angeordneter Abhörmaßnahmen nach §§ 23, 9 PolG (vgl. auch § 100c StPO);
§ 839 BGB, Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I, 1 I GG, vgl. auch § 253 BGB)
- VGH, Wohnraumbeschlagnahme, 21.5.90 (DÖV 1991, 121)
§ 9 PolG, § 33 III 3 PolG, die Beschlagnahme muß von der Behörde von vornherein zeitlich begrenzt werden
- OVG Berlin, Wohnungsbeschlagnahme für Großfamilie, 13.3.80 (NJW 1980, 2484)
§§ 123, 42 II VwGO;
zum Anspruch auf polizeiliche Maßnahmen gegen Nichtstörer (vgl. für Baden-Württemberg § 9 PolG)
Literatur im Internet zu § 9 PolG
Querverweise
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