Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   2. Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 10 - 18)   
§ 12
Formerfordernisse

(1) Polizeiverordnungen müssen

1. die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlaß ermächtigt,
2. die erlassende Behörde bezeichnen,
3. darauf hinweisen, daß die nach § 15 erforderliche Zustimmung erteilt worden ist.

(2) Polizeiverordnungen sollen

1. eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
2. in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein,
3. den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten.

(3) Fehlt eine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt die Polizeiverordnung mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.

Gesetzesmaterialien zu § 12 PolG

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008, in Kraft getreten am 22.11.2008:

Literatur im Internet zu § 12 PolG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 12 PolG:
    Verkündungsgesetz (VerkG)
      §§ 1 ff (zu § 12 III)

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