Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 2. Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 10 - 18) |
(1) Polizeiverordnungen müssen
| 1. | die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlaß ermächtigt, | |
| 2. | die erlassende Behörde bezeichnen, | |
| 3. | darauf hinweisen, daß die nach § 15 erforderliche Zustimmung erteilt worden ist. |
(2) Polizeiverordnungen sollen
| 1. | eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen, | |
| 2. | in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein, | |
| 3. | den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. |
(3) Fehlt eine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt die Polizeiverordnung mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.
Gesetzesmaterialien zu § 12 PolG
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008, in Kraft getreten am 22.11.2008:
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Landtag)
- Pressebericht (Stuttgarter Nachrichten vom 06.11.2008)
Literatur im Internet zu § 12 PolG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 PolG:
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Gesetzgebung
- Art. 61 I 3 (zu § 12 I Nr. 1)
- Verkündungsgesetz (VerkG)
- §§ 1 ff (zu § 12 III)
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