Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 2. Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 10 - 18) |
(1) Polizeiverordnungen müssen
| 1. | die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlaß ermächtigt, | |
| 2. | die erlassende Behörde bezeichnen, | |
| 3. | darauf hinweisen, daß die nach § 15 erforderliche Zustimmung erteilt worden ist. |
(2) Polizeiverordnungen sollen
| 1. | eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen, | |
| 2. | in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein, | |
| 3. | den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. |
(3) Fehlt eine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt die Polizeiverordnung mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie amtlich bekanntgemacht worden ist.
Literatur im Internet zu § 12 PolG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 PolG:
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Gesetzgebung
- Art. 61 I 3 (zu § 12 I Nr. 1)
- Verkündungsgesetz (VerkG)
- §§ 1 ff (zu § 12 III)
Rechtsberatung
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