Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   2. Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 10 - 18)   
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Inhalt

Polizeiverordnungen dürfen nicht mit Gesetzen oder mit Rechtsverordnungen übergeordneter Behörden in Widerspruch stehen.

Literatur im Internet zu § 11 PolG

Querverweise

Auf § 11 PolG verweisen folgende Vorschriften:
    PolG
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeiverordnungen
            § 16 (Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde)

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