Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9)   
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Einschränkung von Grundrechten

Durch polizeiliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden

1. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2. die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3. die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes),
4. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes),
5. das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes).

Literatur im Internet zu § 4 PolG

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