Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 9) |
Durch polizeiliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden
| 1. | das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), | |
| 2. | die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), | |
| 3. | die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), | |
| 4. | die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes), | |
| 5. | das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes). |
Literatur im Internet zu § 4 PolG
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