Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107 - 114) |
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
| 1. | Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, | |
| 2. | Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder | |
| 3. | Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. |
Rechtsprechung zu § 108 SGB V
Rechtsprechungsübersichten:
- 65 Entscheidungen zu § 108 SGB V im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 108 SGB V
Querverweise
Auf § 108 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 39 (Krankenhausbehandlung)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
- § 109 (Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern)
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 116b (Ambulante spezialfachärztliche Versorgung)
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 137e (Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Rechtsweg und Zuständigkeit
- § 51
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zur Pflege
- § 63 (Häusliche Pflege)
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
- § 7 (Datenerhebung und -verwendung; Auskunftspflicht)
- Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe, Transplantationszentren, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
- § 10 (Transplantationszentren)
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