Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h)   
   Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107 - 114)   

§ 108
Zugelassene Krankenhäuser

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

Rechtsprechung zu § 108 SGB V

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Literatur im Internet zu § 108 SGB V

Querverweise

Auf § 108 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Leistungen der Krankenversicherung
        Übersicht über die Leistungen
          § 11 (Leistungsarten)
        Leistungen bei Krankheit
          Krankenbehandlung
            § 39 (Krankenhausbehandlung)
     
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
          § 109 (Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern)
        Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
          § 116b (Ambulante spezialfachärztliche Versorgung)
        Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
          § 137e (Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden)
     
      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
        Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
          Übermittlung von Leistungsdaten
            § 294a (Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden)
            § 301 (Krankenhäuser)
    Umsatzsteuergesetz (UStG)
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
        § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
    Transplantationsgesetz (TPG)
      Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
        § 7 (Datenerhebung und -verwendung; Auskunftspflicht)
     
      Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe, Transplantationszentren, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
        § 9a (Entnahmekrankenhäuser)
        § 10 (Transplantationszentren)
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