Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122) |
(1) 1Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. 2Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.
(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(3) § 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 |
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Rechtsprechung zu § 110 SGG
2.947 Entscheidungen zu § 110 SGG in unserer Datenbank:
- BSG, 20.08.2026 - B 7 AS 144/26 BH
- BSG, 03.08.2026 - B 7 AS 135/26 BH
- BSG, 18.06.2026 - B 3 KR 7/25 B
- BSG, 03.08.2026 - B 7 AS 137/26 BH
- BSG, 10.06.2026 - B 6a KR 9/25 B
Gewährung von Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegenüber Klägerin wegen ...
- LSG Hessen, 03.06.2026 - L 6 AS 363/25
- BSG, 26.06.2026 - B 7 AS 91/26 BH
- BSG, 18.06.2026 - B 4 AS 59/25 B
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