Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e) |
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 108 StGB
17 Entscheidungen zu § 108 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvO 2/83
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83
Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf ...
- BAG, 06.12.2000 - 7 ABR 34/99
Freiheit der Wahl - Chancengleichheit der Wahlbewerber
- BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99
Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung; ...
- VG Karlsruhe, 16.07.2010 - 9 K 1203/10
Kommunalwahlrecht - Anfechtung einer Bürgermeisterwahl, ungleich lange Redezeiten ...
- LAG München, 27.01.2010 - 11 TaBV 22/09
Anfechtung einer Betriebsratswahl
- BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes
- BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
Wahlprüfung Hessen
- BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR
- LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 835 Js 19/01
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