Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b)   
   Geldstrafe (§§ 40 - 43)   
§ 40
Verhängung in Tagessätzen

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

Rechtsprechung zu § 40 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 40 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 40 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
            § 54 III (Bildung der Gesamtstrafe)

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