Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
| Geldstrafe (§§ 40 - 43) |
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
Rechtsprechung zu § 40 StGB
501 Entscheidungen zu § 40 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 15.09.2005 - 3 Ss 135/05
Geldstrafe wegen Nötigung im Straßenverkehr: Unzulässigkeit einer Überhöhung des ...
- OLG Dresden, 03.07.2009 - 2 Ss 163/09
Asylbewerber; Geldstrafe
- BGH, 18.06.2003 - 1 StR 214/03
Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe bei Bildung einer ...
- OLG Hamm, 20.05.2008 - 3 Ss 179/08
Schätzung - Prostitution: Schätzung der Einkünfte war zulässig
- BGH, 17.12.2003 - 2 StR 341/03
Auslegung des Tenors eines Verwerfungsbeschlusses nach seinen Gründen; Begründung ...
- BGH, 04.05.1977 - 2 StR 9/77
StGB (1975) § 40 Abs. 1 Satz 2; StPO (1975) § 358 Abs. 2 Satz 1
- OLG Koblenz, 19.12.2007 - 1 Ss 339/07
Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das ...
- BGH, 23.08.2012 - 4 StR 207/12
Geldstrafe (Bestimmung der Tagessätze); Teileinstellung des Verfahrens ...
- BGH, 27.03.1979 - 1 StR 503/78
StGB (1975) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 55, § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. ...
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
- § 54 III (Bildung der Gesamtstrafe)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Gewinn
- § 4 V 1 Nr. 8 (Gewinnbegriff im Allgemeinen) (zu §§ 40 ff)