Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
| Geldstrafe (§§ 40 - 43) |
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
Rechtsprechung zu § 40 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 40 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 40 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 40 StGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 40 StGB:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
- § 54 III (Bildung der Gesamtstrafe)
- Wehrstrafgesetz (WStG)
- § 10 (zu §§ 40 ff)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- § 4 V 1 Nr. 8 (zu §§ 40 ff)
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