Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) 1Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. 2Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
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Rechtsprechung zu § 24 StPO
1.058 Entscheidungen zu § 24 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.08.2026 - 1 StR 269/25
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.04.2026 - 1 StR 269/25
Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Sozialbeiträge trotz Entsendepapieren geschuldet
- BGH, 28.04.2026 - 1 StR 269/25
- OLG Köln, 02.06.2026 - 3 Ws 66/25
Befangenheit; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; ausgeschiedener ...
- BGH, 25.10.2023 - 2 StR 195/23
Besorgnis der Befangenheit (Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten: ...
- BGH, 01.04.2025 - 1 StR 434/24
BGH hebt Verurteilung wegen Verdeckungsmordes in Aschau im Chiemgau auf
- BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
Besorgnis der Befangenheit (Vortätigkeit des Richters: hinzutretende besondere ...
- LG München I, 21.07.2026 - 5 KLs 564 Js 121099/26
Besorgnis der Befangenheit, Verhandlungsleitung, Rechtliches Gehör, ...
- BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an ...
- BGH, 16.12.2024 - 6 StR 335/23
BGH hebt Urteil des Landgerichts Hannover im Prozess wegen bandenmäßigen ...
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
Erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei Ausschluss der ...
§ 24 StPO in Nachschlagewerken
- § 24 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Befangenheit
Ablehnungsgesuch
Querverweise
Auf § 24 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 397 (Verfahrensrechte des Nebenklägers)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 338 Nr. 3 (Absolute Revisionsgründe)