Telekommunikationsgesetz
| Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77) |
| Abschnitt 1 - Frequenzordnung (§§ 52 - 65) |
(1) Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche für den Handel freigeben sowie die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel festlegen, wenn Interesse an Frequenzhandel für das entsprechende Frequenzspektrum besteht. Das Verfahren hat die Aufhebung der Frequenzzuteilung und den Erlass einer neuen Frequenzzuteilung zu beinhalten.
(2) Die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel haben insbesondere sicherzustellen, dass
| 1. | die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird, | |
| 2. | das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nach Frequenzhandel nicht entgegensteht, | |
| 3. | keine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist, | |
| 4. | die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und | |
| 5. | die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sichergestellt sind. |
Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Frequenzhandel sind zu veröffentlichen. Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
(3) Erlöse aus dem Frequenzhandel stehen dem Veräußerer der Frequenznutzungsrechte abzüglich der Verwaltungskosten zu.
Literatur im Internet zu § 62 TKG
- Der Handel mit Frequenzen nach dem neuen TKG
von Carolin Raspé (Aufsatz, PDF-Format)
über www.law-journal.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
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