Telemediengesetz
| Abschnitt 2 - Zulassungsfreiheit und Informationspflichten (§§ 4 - 6) |
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
| 1. | den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, | ||
| 2. | Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, | ||
| 3. | soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, | ||
| 4. | das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, | ||
| 5. | soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über | ||
| a) | die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, | ||
| b) | die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, | ||
| c) | die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, | ||
| 6. | in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, | ||
| 7. | bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. | ||
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Hinweis der Redaktion (vgl. amtliche Anmerkung zum Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz):§ 5 Nr. 1 und 7 dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13).
Rechtsprechung zu § 5 TMG
98 Entscheidungen zu § 5 TMG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Regensburg, 31.01.2013 - 1 HKO 1884/12
Zur Impressumpflicht bei Facebook
- OLG Frankfurt, 23.10.2008 - 6 U 139/08
Wettbewerbsverstoß im Internet: Reichweite der Impressumspflicht für ...
- LG Aschaffenburg, 19.08.2011 - 2 HKO 54/11
Impressum bei geschäftlichem Facebook-Profil
- OLG Hamburg, 03.04.2007 - 3 W 64/07
Impressum einer Webseite // Welche Internetangebote brauchen überhaupt ein ...
- KG, 11.05.2007 - 5 W 116/07
Impressumspflicht bei Ebay
- BGH, 26.04.2007 - I ZR 190/04
Internet-Versicherung
- OLG Celle, 14.06.2011 - 13 U 50/11
Regelstreitwert bei Informationspflichten-Verstoß
- LG Düsseldorf, 15.12.2010 - 12 O 312/10
Wartungsseite braucht kein Impressum
- LG Bamberg, 23.11.2012 - 1 HKO 29/12
Zum Impressumg und zur Notwendigkeit schneller Kommunikation im Onlinehandel
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Literatur im Internet zu § 5 TMG
- Die Impressumspflicht nach § 5 TMG / § 55 RStV von Dr. Stephan Ott (Aufsatz)
- Leitfaden zur Impressumspflicht von Bundesministerium der Justiz
- eBay & Recht - Bilanz der Rechtsprechung
von RA Dr. Uwe Schlömer / RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Köln) (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag schafft einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel über den Online-Marktplatz eBay, mit denen die Gerichte in den letzten Jahren befasst waren und geht auf aktuelle Streitpunkte ein.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte - § 5 TMG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Teilzeit-Wohnrechteverträge
- § 482 (Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 Nr. 2 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 5a (Irreführung durch Unterlassen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Ausübung der Geschäftstätigkeit
- Lebensversicherung
- § 10a (Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung)