Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312g) |
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
| 1. | angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, | |
| 2. | die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, | |
| 3. | den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und | |
| 4. | die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. |
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
Rechtsprechung zu § 312e BGB
- 3 Entscheidungen zu § 312e BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 312e BGB
- Sanktionen und Rechtsbehelfe bei der Verletzung verbraucherschützender Informations- und Dokumentationspflichten im elektronischen Geschäftverkehr von Dr. Ruth M. Janal (Dissertation)
- Verbraucherschutz bei Online-Auktionen von Kerstin Lienemann (Dissertation)
- Zu den Informationspflichten bei eBay-Onlineauktionen nach § 312c BGB und § 312e BGB von RAin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. (Aufsatz)
MIR 2008, Dok. 070, Rz. 1-14
- § 312e BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 3 (Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr)
- Schlussvorschriften
- § 16 (Überleitungsregelung für die Muster nach § 14)
- Versicherungsvertragsgesetz (0VVG311207)
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Fernabsatzverträge
- § 48b (Unterrichtung des Versicherungsnehmers)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers)
- Telemediengesetz (TMG)
- Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
- § 5 (Allgemeine Informationspflichten)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 Nr. 2 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Zugangsfreiheit und Informationspflichten
- § 6 (Allgemeine Informationspflichten)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (16)
Eigene Frage stellen
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?