Umsatzsteuergesetz
| Siebenter Abschnitt - Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 26 - 29) |
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.
(2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes verarbeitet oder genutzt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen.
Rechtsprechung zu § 27a UStG
27 Entscheidungen zu § 27a UStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Düsseldorf, 11.07.2003 - 12 O 310/03
Impressum - Teurer Spaß für Schlamper
- OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - 20 U 17/07
Diensteanbieter nach § 2 Nr. 1 TMG bei Internetpräsentation gewerblicher ...
Zum selben Verfahren:
- LG Wuppertal, 20.12.2006 - 15 O 71/06
Anwendung des TMG auf Internetdatenbank ohne interaktive Bestellmöglichkeit - ...
- LG Wuppertal, 20.12.2006 - 15 O 71/06
- LG München I, 04.05.2010 - 33 O 14269/09
Wettbewerbsverstoß im Internet: Angabe des Diensteanbieters auf der Startseite; ...
- FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 631/10
Anspruch eines ausländischen Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 247/06
Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Mehrwertsteuerbetrug ...
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 12 K 190/06
Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Mehrwertsteuerbetrug ...
- FG Nürnberg, 04.06.2007 - 2 V 373/07
Rechtsprechung - Anspruch auf Erteilung einer Steuer- und einer ...
- BFH, 23.09.2009 - II R 66/07
Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für ...
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Literatur im Internet zu § 27a UStG
- § 27a UStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Telemediengesetz (TMG)
- Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
- § 5 (Allgemeine Informationspflichten)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Zugangsfreiheit und Informationspflichten
- § 6 (Allgemeine Informationspflichten)