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Zivilprozessordnung

   Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)   
Gliederung
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§ 592
Zulässigkeit

1Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. 2Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

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Rechtsprechung zu § 592 ZPO

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§ 592 ZPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 592 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Allgemeine Pflichten und Rechte
          § 78a (Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen)

Redaktionelle Querverweise zu § 592 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Mahnverfahren
        § 703a (Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren) (zu §§ 592 ff)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 Nr. 4 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
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