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Zwangsversteigerungsgesetz

   3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ ZVG (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 172

Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Insolvenzverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.

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Rechtsprechung zu § 172 ZVG

11 Entscheidungen zu § 172 ZVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 172 ZVG:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Gegenstände mit Absonderungsrechten
          § 165 (Verwertung unbeweglicher Gegenstände) (zu §§ 172 ff)
Was ist das?

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