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   BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71   

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https://dejure.org/1974,324
BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71 (https://dejure.org/1974,324)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1974 - III ZR 190/71 (https://dejure.org/1974,324)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1974 - III ZR 190/71 (https://dejure.org/1974,324)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Schadensersatz für das Eingehen eines Fischbestands - Verseuchung des Wassers infolge Eindringens einer Zyanidlösung - Gelangenlassen einer giftigen Flüssigkeit in die gemeindliche Kanalisation - Enthaftung infolge Vorliegen "höherer Gewalt"

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    WHG § 22 Abs. 1; WHG § 22 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 62, 351
  • NJW 1974, 1770
  • MDR 1974, 1004
  • VersR 1974, 1022
  • DVBl 1975, 214
  • DB 1974, 1715
  • DÖV 1974, 569
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.01.1971 - III ZR 217/68

    Kanalisation und Wasserhaushaltsgesetz

    Auszug aus BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71
    Allerdings wird von Gieseke/Wiedemann WHG 2. Aufl. § 22 Rdn. 4 d (mit weiteren Nachweisen - offen gelassen in BGHZ 55, 180, 184) die Ansicht vertreten, wenn in einem Gewässer durch eingeleitete Kanalisationsabwässer Schäden angerichtet würden, die gerade auf die Beimengung bestimmter industrieller Abwässer zurückzuführen seien, sei deren Urheber Dritten gegenüber nicht aus § 22 WHG schadensersatzpflichtig; denn nicht er, sondern die Gemeinde leite in das Gewässer ein; der ursächliche Zusammenhang zwischen seiner Handlung und dem Hineingelangen in das Gewässer sei durch das Einleiten der Gemeinde unterbrochen.

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 55, 180, 183 m. Nachw.) tritt die Gefährdungshaftung nach Sondergesetzen neben die allgemeine Verschuldenshaftung.

    Beim Einleiten von Abwasser ist dieses als ganzes der Stoff, der eingeleitet wird, nicht die darin enthaltenen Bestandteile, die sich im Wasser gelöst oder mit ihm vermischt haben (BGHZ 55, 180, 184; Gieseke/Wiedemann a.a.O. Rdn 4; Wernicke, NJW 1964, 910, 911).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BGHZ 55, 180, 183/4 (s. auch Anm. Arndt zu dieser Entscheidung in LM § 22 WasserhaushaltsG Nr. 5) ausgesprochen hat, verlangt das "Einbringen oder Einleiten" im Sinne des Abs. 1 zwar mehr als das auch nur zufällige "Hineingelangen" des Abs. 2. Indessen liegt hier, wie ausgeführt, ein bewußtes Einleiten der Abwässer samt der in ihnen gelösten oder mit ihnen vermischten Giftstoffe vor.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Januar 1971 III ZR 217/68, - insoweit in BGHZ 55, 180 nicht, wohl aber in VersR 1971, 420, 423 mit abgedruckt - beiläufig ausgesprochen, daß im Falle des § 22 Abs. 1 WHG die Haftung für höhere Gewalt nicht ausgeschlossen sei.

    Wie der Senat in seinem erwähnten Urteil BGHZ 55, 180, 183 ff ausgeführt hat, muß eine Gemeinde nach der Erfahrung des Lebens angesichts der menschlichen Unzulänglichkeiten und der Eigenart einer Abwässerleitung damit rechnen, daß Benutzer der Anlage auch schädliche Stoffe in die Kanalisation gelangen lassen, und ebenfalls damit, daß dies ohne Verschulden durch Benutzer, durch Versagen von Vorrichtungen oder aufgrund sonstiger vom Willen der Benutzer unabhängiger Umstände eintritt.

    Wie schon in BGHZ 55, 180, 185 ausgeführt, müssen die Gemeinden beim Betrieb einer Kanalisation nach Möglichkeit Vorsorge gegen Schädigungen der Gewässer treffen und sich notfalls gegen die Folgen eines möglichen Mißbrauchs durch Versicherung schützen; das ist ihnen zuzumuten, weil sie für die Benützung ihrer Kanalisation kostendeckende Gebühren fordern und gegen erkannte Mißbräuche und drohende Gefahren einschreiten können.

  • BGH, 28.10.1971 - III ZR 227/68

    Verunreinigung des Grundwassers

    Auszug aus BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71
    Die umstrittene und vom Senat bisher offengelassene Frage, ob unter "Einleiten" im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG ein bewußt auf dieses Ziel gerichtetes Handeln zu verstehen ist, oder ob ein Verhalten genügt, das nur nach seiner objektiven Eignung auf das Hineingelangen gerichtet ist (vgl. BGHZ 57, 170, 173 m. Nachw.), bedarf daher auch hier keiner Erörterung (vgl. hierzu neuerdings das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 1973 - IV C 44/69 - - DÖV 1974, 207 = NJW 1974, 815).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BGHZ 57, 170, 173 ausgeführt hat, ist eine Haftung des Einleitenden möglich, wenn mit Krankheitskeimen durchsetzte Abwässer in ein fließendes Gewässer eingeleitet werden, die Keime von dort durch Versickerung ins Grundwasser gelangen und deshalb ein mit Grundwasser gespeister Brunnen außer Betrieb gesetzt werden muß.

  • BGH, 29.05.1956 - VI ZR 205/55

    Rechtsmittelkosten nach Grundurteil

    Auszug aus BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 397; 54, 21, 29) ist jedoch auch dann, wenn ein Rechtsmittel gegen ein Grundurteil erfolglos bleibt, in dem Urteil, das auf das Rechtsmittel ergeht, über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu entscheiden; es ist nicht zulässig, die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens dem Schlußurteil im Betragsverfahren zu überlassen.
  • BGH, 27.04.1970 - III ZR 49/69

    Ersatzvornahme zur Beseitigung von Manöverschäden

    Auszug aus BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 397; 54, 21, 29) ist jedoch auch dann, wenn ein Rechtsmittel gegen ein Grundurteil erfolglos bleibt, in dem Urteil, das auf das Rechtsmittel ergeht, über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu entscheiden; es ist nicht zulässig, die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens dem Schlußurteil im Betragsverfahren zu überlassen.
  • BGH, 29.04.1966 - V ZR 147/63

    Wasserlaufverunreinigung

    Auszug aus BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71
    Das Urteil BGHZ 46, 17, 19, auf das sie sich bezieht, betrifft den nicht vergleichbaren Sachverhalt, daß von einem überfluteten Damm Lehm in einen Bach gespült wurde, der den Fischteich des Geschädigten speiste.
  • BVerwG, 16.11.1973 - IV C 44.69

    Ermessensspielraum bei einer Zurückverweisung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71
    Die umstrittene und vom Senat bisher offengelassene Frage, ob unter "Einleiten" im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG ein bewußt auf dieses Ziel gerichtetes Handeln zu verstehen ist, oder ob ein Verhalten genügt, das nur nach seiner objektiven Eignung auf das Hineingelangen gerichtet ist (vgl. BGHZ 57, 170, 173 m. Nachw.), bedarf daher auch hier keiner Erörterung (vgl. hierzu neuerdings das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 1973 - IV C 44/69 - - DÖV 1974, 207 = NJW 1974, 815).
  • BGH, 22.11.1971 - III ZR 112/69

    Beweislast bei Ansprüchen aus § 22 WHG

    Auszug aus BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 57, 257, 260 ausgesprochen, § 22 Abs. 2 WHG setze nicht voraus, daß die schädlichen Stoffe unmittelbar aus der Anlage ins Wasser gelangt sein müßten; hieran ist festzuhalten.
  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 364/51

    Hochspannungsleitung. Höhere Gewalt

    Auszug aus BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71
    Er ist im Falle des § 22 Abs. 2 Satz 2 WHG nicht anders auszulegen, als dies durch die Rechtsprechung im Fall des § 1 a Abs. 2 Nr. 3 des Haftpflichtgesetzes geschehen ist (BGHZ 7, 338 m.w.N.; LM § 1 a HaftpflG Nr. 2).
  • OLG Karlsruhe, 28.12.1965 - 2 Ws 116/65
    Auszug aus BGH, 30.05.1974 - III ZR 190/71
    Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein (wie hier: OLG Karlsruhe NJW 1966, 559; VersR 1967, 487; OLG Celle VersR 1968, 651; Wilts, VersR 1968, 516; Schullan, VersR 1970, 308; Köhler, DRiZ 1972, 17, 18; Otto, DVBl 1963, 323).
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