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   BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08   

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BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 (https://dejure.org/2009,1695)
BAG, Entscheidung vom 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 (https://dejure.org/2009,1695)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 (https://dejure.org/2009,1695)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bag-urteil.com

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Üble Nachrede am Arbeitsplatz ist außerordentlicher Kündigungsgrund, § 626 BGB

  • RA Kotz

    Kündigung wegen wahrheitswidriger Behauptungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2
    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen; Auflösungsantrag

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen über Vorgesetzte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen übler Nachrede?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die fristlose Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2538 (Ls.)
  • NZA 2010, 698
  • DB 2010, 1128
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Auszug aus BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
    Schon die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein und wiegt um so schwerer, je überlegter sie erfolgte (vgl. Senat 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 198 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 13; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 a der Gründe, EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; zur ordentlichen Kündigung: 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 45, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67).

    Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 c aa der Gründe, EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1).

    Dies gilt insbesondere, wenn eine ehrverletzende Erklärung an eine - vermeintliche - Vertrauensperson gerichtet wird, um mittelbar den Dritten zu treffen (vgl. Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - aaO; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - zu II 3 a der Gründe; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 415; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 607).

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 927/98

    Fristlose Kündigung wegen herabsetzender Äußerungen des Arbeitnehmers über den

    Auszug aus BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
    Dies gilt insbesondere, wenn eine ehrverletzende Erklärung an eine - vermeintliche - Vertrauensperson gerichtet wird, um mittelbar den Dritten zu treffen (vgl. Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - aaO; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - zu II 3 a der Gründe; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 415; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 607).

    So können insbesondere bei Zusammenkünften einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern Zweifel angebracht sein, dass die Gesprächsteilnehmer Äußerungen über den Arbeitgeber oder vorgesetzte Mitarbeiter für sich behalten werden (vgl. Senat 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - zu II 3 a der Gründe).

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
    Angesichts dessen gehört es zu den von der Beklagten darzulegenden Kündigungstatsachen, dass Umstände vorliegen, die eine mögliche Rechtfertigung des Verhaltens der Klägerin gleichwohl ausschließen (vgl. Senat 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 29, DB 2009, 964; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18).

    Eine Auflösung kommt vor allem dann in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die dem Antragsteller eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (Senat 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 41 ff. mwN, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 163; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 47, AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18).

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06

    Kündigung - Anforderungsprofil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
    Eine Auflösung kommt vor allem dann in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die dem Antragsteller eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (Senat 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 41 ff. mwN, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 163; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 47, AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18).
  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auflösungsgründe eines

    Auszug aus BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
    Für deren Beurteilung dürfen nur solche Tatsachen herangezogen werden, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorgetragen oder aufgegriffen hat (Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - zu II 2 d der Gründe, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 51; vgl. auch BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - zu II 3 b aa der Gründe, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 49 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 49).
  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 234/04

    Auflösungsantrag - Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
    Für deren Beurteilung dürfen nur solche Tatsachen herangezogen werden, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorgetragen oder aufgegriffen hat (Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - zu II 2 d der Gründe, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 51; vgl. auch BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - zu II 3 b aa der Gründe, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 49 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 49).
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
    Sie wird im Revisionsverfahren darauf überprüft, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr., Senat 27. November 2008 - 2 AZR 193/07 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 219; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 40, BAGE 124, 59).
  • BAG, 30.11.1972 - 2 AZR 79/72

    Kündigung - Beleidigung

    Auszug aus BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
    (1) Der Würdigung des Landesarbeitsgerichts liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass angreifbare Bemerkungen über Vorgesetzte, sofern sie im Kollegenkreis erfolgen, in der sicheren Erwartung geäußert werden, sie würden nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen (Senat 30. November 1972 - 2 AZR 79/72 - zu 1 a der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 66; 21. Oktober 1965 - 2 AZR 2/65 - AP KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
    Ist dies der Fall, bedarf es sodann der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., Senat 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 626 Nr. 220; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 19, BAGE 118, 104).
  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher

    Auszug aus BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
    Angesichts dessen gehört es zu den von der Beklagten darzulegenden Kündigungstatsachen, dass Umstände vorliegen, die eine mögliche Rechtfertigung des Verhaltens der Klägerin gleichwohl ausschließen (vgl. Senat 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 29, DB 2009, 964; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18).
  • BAG, 21.10.1965 - 2 AZR 2/65

    Dienstschluß - Kollegenkreis - Cafehausrunde - Politisch anfechtbare Äußerungen -

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 193/07

    Entsendung im Konzern - "Durchschlagen" von Pflichtverletzungen auf ruhendes

  • BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80

    Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung kann das Tragen einer auffälligen

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07

    Briefüberwachung in der Untersuchungshaft (freie Entfaltung der Persönlichkeit;

  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

  • LAG Sachsen, 18.04.2008 - 3 Sa 440/07
  • BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06

    Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 und Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG durch

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet (vgl. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 18) .

    So können insbesondere bei Zusammenkünften einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern Zweifel angebracht sein, dass die Gesprächsteilnehmer Äußerungen über den Arbeitgeber oder vorgesetzte Mitarbeiter für sich behalten werden (vgl. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 23) .

    Damit hat es nicht in den Blick genommen, dass je nach Inhalt der Äußerungen eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung schon deshalb ausscheiden kann, weil es nicht fernliegt, dass ein Chatgruppen-Mitglied aus Entrüstung, moralischen Bedenken (vgl. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 26) oder auch aus Prahlerei und Imponiergehabe die Äußerungen einem außenstehenden Dritten offenbart.

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

    Deshalb muss der Arbeitgeber bspw. unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, nicht hinnehmen (vgl. zu ehrverletzenden Äußerungen BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 17) .
  • LAG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 17 Sa 52/18

    Außerordentliche Kündigung - üble Nachrede per WhatsApp an Kollegin

    a) Einen in diesem Sinne die fristlose Kündigung "an sich" rechtfertigenden Grund stellen u. a. grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten (BAG, 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08).

    Die Untergrabung der Position eines Vorgesetzten muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (vgl. BAG, 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08).

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