Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 10.11.2010 - 4 U 96/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- damm-legal.de
Die für einen beschränkten Empfängerkreis bestimmte E-Mail darf nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden - soweit das öffentliche Informationsinteresse nicht überwiegt
- openjur.de
§ 823 BGB; Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
Zur Veröffentlichung von Rundmails - rabüro.de
Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unberechtigte Veröffentlichung einer für einen beschränkten Empfängerkreis bestimmten E-Mail auf einer Website
- ra.de
- kanzleikompa.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Aktuelles zur Veröffentlichung von E-Mails
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Im Meinungskampf um Masernpartys ist die Veröffentlichung fremder E-Mails erlaubt
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Veröffentlichung von Mail kann bei besonderem Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Veröffentlichung von E-Mail doch erlaubt
Sonstiges
- journalist.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)
Wann dürfen Journalisten aus E-Mails zitieren?
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 06.05.2010 - 17 O 341/09
- OLG Stuttgart, 10.11.2010 - 4 U 96/10
- BGH - VI ZR 317/10 (anhängig)
Papierfundstellen
- MMR 2011, 280
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco II
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2010 - 4 U 96/10
In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich aber nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen (BVerfG NJW 2006, 3406 [3408]; BVerfGE 101, 361 [384 f.]).Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2006, 3406 [3408]; BVerfGE 101, 361 [385]) oder wo er selbst an die Öffentlichkeit getreten ist.
Der Schutzbereich ist räumlich und thematisch bestimmt (BVerfG NJW 2000, 2194 [2195]; BVerfG NJW 2000, 1021 [1022]; BGH NJW 1996, 1128 [1129]), zu ihr gehört insbesondere der häusliche und familiäre Bereich.
Das Bundesverfassungsgericht weist aber zu Recht darauf hin, dass derjenige keinen Privatsphärenschutz genießt, der seinen privaten Bereich geöffnet hat (BVerfG NJW 2000, 1021 [1023]).
Dabei kann berücksichtigt werden, ob Angelegenheiten erörtert werden, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, oder nur private Dinge ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (BVerfG NJW 2000, 1021 [1024]; BVerfG NJW 2001, 1921).
- BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
Prominenten-Partner
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2010 - 4 U 96/10
In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich aber nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen (BVerfG NJW 2006, 3406 [3408]; BVerfGE 101, 361 [384 f.]).Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2006, 3406 [3408]; BVerfGE 101, 361 [385]) oder wo er selbst an die Öffentlichkeit getreten ist.
- LG Stuttgart, 06.05.2010 - 17 O 341/09
Veröffentlichung von E-Mails aus Mailing-Listen
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2010 - 4 U 96/10
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2010 (17 O 341/09) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.Rn. 18 Das Urteil des Landgerichts Stuttgart (17 O 341/09) vom 6. Mai 2010 wird abgeändert.
- BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92
Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2010 - 4 U 96/10
Rn. 39 Berührt ein Vorwurf den Bereich der gewerblichen oder politischen Betätigung - also die Sozialsphäre - kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu; wer sich im Wirtschaftsleben oder der Politik aktiv betätigt und am Meinungskampf teilnimmt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen (BGH AfP 1995, 404 [407]). - EGMR, 24.06.2004 - 59320/00
Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2010 - 4 U 96/10
Der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gebührt der Vorrang, wenn die (Presse-) Veröffentlichungen ein berechtigtes Ziel verfolgen, das in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (…EGMR NJW 2004, 2653 [2656, Rn. 41]) und mit Informationen und Ideen ein Beitrag zu Fragen des öffentlichen Interesses geliefert wird (EGMR NJW 2004, 2647 [2649, Rn. 59]). - BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95
Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2010 - 4 U 96/10
Der Schutzbereich ist räumlich und thematisch bestimmt (BVerfG NJW 2000, 2194 [2195]; BVerfG NJW 2000, 1021 [1022]; BGH NJW 1996, 1128 [1129]), zu ihr gehört insbesondere der häusliche und familiäre Bereich. - BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58
Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, …
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2010 - 4 U 96/10
Rn. 33 Geschäfts- und Privatbriefe sind weder gegen (weitere) Veröffentlichungen (BVerfG NJW 1991, 2339; BGHZ 31, 308 [313]) noch gar absolut gegen Kenntnisnahme geschützt, sofern der Wille des Verfassers oder Berechtigten zur Geheimhaltung nicht deutlich erkennbar ist (…Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl. 2008, Anh. § 12 Rn. 118). - BGH, 29.06.1999 - VI ZR 264/98
Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Unterlassung der Veröffentlichung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2010 - 4 U 96/10
Eine ungenehmigte Veröffentlichung kann zulässig sein, wenn eine alle Umstände des konkreten Falles berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse gegenüber den persönlichen Belangen überwiegt (BVerfG NJW 2000, 2189; BVerfG AfP 2001, 212 [214 f.]; BGH NJW 1999, 2893 [2894]). - BVerfG, 04.04.2000 - 1 BvR 1505/99
Schutz der Intimsphäre
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2010 - 4 U 96/10
Eine ungenehmigte Veröffentlichung kann zulässig sein, wenn eine alle Umstände des konkreten Falles berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse gegenüber den persönlichen Belangen überwiegt (BVerfG NJW 2000, 2189; BVerfG AfP 2001, 212 [214 f.]; BGH NJW 1999, 2893 [2894]). - BVerfG, 12.04.1991 - 1 BvR 1088/88
Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.11.2010 - 4 U 96/10
Rn. 33 Geschäfts- und Privatbriefe sind weder gegen (weitere) Veröffentlichungen (BVerfG NJW 1991, 2339; BGHZ 31, 308 [313]) noch gar absolut gegen Kenntnisnahme geschützt, sofern der Wille des Verfassers oder Berechtigten zur Geheimhaltung nicht deutlich erkennbar ist (…Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl. 2008, Anh. § 12 Rn. 118). - EGMR, 06.05.2003 - 48898/99
Entscheidung der Großen Kammer über die gesamte von der Kammer für zulässig …
- LG Saarbrücken, 16.12.2011 - 4 O 287/11
Zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung von E-Mails mit …
Die unerlaubte Veröffentlichung einer für einen eingeschränkten überschaubaren Personenkreis bestimmten E-Mail ist wie die Veröffentlichung eines Briefes als eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusehen (s. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010, Az. 4 U 96/10; LG Köln, Urteil vom 28.5.2008, Az. 28 O 157/08). - LG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 O 328/17
Veröffentlichung einer privaten Facebooknachricht durch Til Schweiger
Denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen z.B. nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 185/77; BGH, Urteil vom 30.09.2014 - VI ZR 490/12; BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 259/05; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.6.2012 - 5 U 5/12; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010 - 4 U 96/10). - LG Cottbus, 07.10.2020 - 3 O 167/20 (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.11.2011 - 2 U 89/11 OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2012 - 5 U 5/12-2 OLG Stuttgart,Urteil vom 10.11.2010 - 4 U 96/10; LG Cottbus, Urteil vom 08.11.2019 - 1 O 251/19 LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08 - insb.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010 - 4 U 96/10).
(vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010 - 4 U 96/10).
So meint § 2 I Nr. 1 UrhG nicht jegliche Verschriftlichungen, sondern lediglich solche, welche nach § 2 II UrhG eine gewisse Schöpfungshöhe i.S.e. persönlichen geistigen Schöpfung aufweisen (vgl.BeckOK UrhR/Ahlberg, 28. Ed. 20.4.2018, UrhG § 2 Rn. 7;… Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2018, UrhG § 97 Rn. 11 OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010 - 4 U 96/10).
- LAG Hamm, 28.04.2017 - 1 Sa 1296/16
Unterlassungsanspruch; Persönlichkeitsrecht; Meinungskundgebung; …
Letztlich konnte der Beklagte auch angesichts der unschwer möglichen Weitergabe einer elektronischen Nachricht nicht damit rechnen, dass eben dies nicht passiert (vgl. insoweit OLG Stuttgart 10. November 2010 - 4 U 96/10), worauf die Kläger zutreffend hinweisen.So ist es anerkannt, dass sich derjenige der sich im Wirtschaftsleben oder in der Politik aktiv betätigt und am Meinungskampf teilnimmt, in weitem Umfang Kritik aussetzen muss (OLG Stuttgart 10.11.2010 - 4 U 96/10).
- OLG Köln, 03.02.2015 - 15 U 133/14
Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben und den …
Denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen z.B. nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 185/77, juris;… BGH, Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534;… BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619;… OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.6.2012 - 5 U 5/12, juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2010 - 4 U 96/10, juris). - OLG München, 13.01.2026 - 18 U 2826/25
Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit, Verdachtsberichterstattung, Abwägung der …
Denn vorliegend überwiegt das öffentliche Informationsinteresse der Verfügungsbeklagten das berechtigte Interesse des Verfügungsklägers zu 1), mit dem Inhalt seiner Nachrichten nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1991 - 1 BvR 1088/88, NJW 1991, 2339 f. - Chefarztbriefe; BGH…, Urteil vom 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 28 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010 - 4 U 96/10, BeckRS 2010, 28693, juris Rn. 38 ff.).
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