Rechtsprechung
| ArbG Hamburg, 28.03.2013 - 7 Ca 541/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Hamburg
§ 612 Abs 1 BGB, § 138 BGB, § 1 TVG
Toilettenfrau - Kein Anspruch auf Mindestlohn einer Reinigungskraft - arbeitsrechtsiegen.de
Toilettenfrau - Anspruch auf Mindestlohn einer Reinigungskraft?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tarifliche Leistungen bei Tätigkeit in einem Gebäudereinigungsbetrieb mit zusätzlichen anderen Tätigkeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Verdienst einer "Toilettenfrau"
- sueddeutsche.de (Pressemeldung, 28.03.2013)
Mindestlohn: Eine Toilettenfrau ist keine Putzfrau
- Telepolis (Pressebericht, 31.03.2013)
Klofrau klagt auf Mindestlohn für Reinigungskräfte
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Kein tariflicher Mindestlohn für Toilettenfrau im Hamburger Kaufhaus
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
"Toilettenfrau" hat keinen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Mindestlohns - Angestellte kann überwiegende Beschäftigung als Reinigungskraft nicht ausreichend nachweisen
- taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.03.2013)
Streit ums Klimpergeld: Geputzt oder rumgesessen?
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 28.03.2013 - 7 Ca 541/12
- LAG Hamburg - 6 Sa 68/13 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 792/11
Vergütungsvereinbarung - Inhaltskontrolle - Sittenwidrigkeit
Auszug aus ArbG Hamburg, 28.03.2013 - 7 Ca 541/12
Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts, liegt eine ganz erhebliche, ohne weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf (vgl. zuletzt BAG, Urt. v. 17.10.2012 - 5 AZR 792/11). - BAG, 24.02.2010 - 10 AZR 759/08
Betonsteinwerk - selbstständige Betriebsabteilung
Auszug aus ArbG Hamburg, 28.03.2013 - 7 Ca 541/12
Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbständigkeit erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck (vgl. BAG, Urt. v. 24.2. 2010 - 10 AZR 759/08). - LAG Hamburg, 11.01.2008 - 8 Ta 13/07
Gegenstandswert
Auszug aus ArbG Hamburg, 28.03.2013 - 7 Ca 541/12
Rn. 39 Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes entspricht der begehrten Zahlung zuzüglich EUR 250, 00 für die mit dem Antrag zu 2. begehrten Abrechnung (LAG Hamburg: Beschl. v. 11.01.2008 - 8 Ta 13/07), mithin insgesamt EUR 6.422,80.
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