Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 28.08.2014 - 5 Sa 1251/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
Kündigungserklärung, Bestimmbarkeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Kündigungserklärung, Bestimmbarkeit
- IWW
§ 622 BGB, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 113 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Bestimmtheit des Kündigungszeitpunkts der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- LAG Düsseldorf
§ 627 BGB, §§ 306 ff 360
Kündigungserklärung, Bestimmbarkeit - hensche.de
Kündigungsfrist, Kündigungserklärung: Frist
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 627 BGB, §§ 306 ff 360
Kündigungserklärung, Bestimmbarkeit - rechtsportal.de
§ 627 BGB, §§ 306 ff 360
Anforderungen an die Bestimmtheit des Kündigungszeitpunkts der Kündigung des Arbeitsverhältnisses - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- goerg.de (Kurzinformation)
Kündigen - gar nicht so einfach ...
- arbrb.de (Kurzinformation)
Kündigung zum nächstmöglichen Termin unbestimmt und unwirksam?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht: Kündigung muss Endzeitpunkt benennen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kündigungserklärung wirksam auch ohne Angabe des Beendigungstermins?
Verfahrensgang
- ArbG Wesel, 29.08.2013 - 2 Ca 404/13
- LAG Düsseldorf, 28.08.2014 - 5 Sa 1251/13
- BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11
Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.08.2014 - 5 Sa 1251/13
Bei Zugang der Kündigung muss für ihn bestimmbar sein, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung gewollt ist und zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - DB 2013, 2093; BAG 15.12.2005 - 2 AZR 148/05 - BAGE 116, 336).Eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 20.06.2013, a.a.O.;… BAG 15.12.2005 a.a.O.; BAG 21.10.1981.
Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG 20.06.2013, a.a.O.) enthält das Kündigungsschreiben keine weiteren Fakten oder Begleitumstände, aus denen sich die Kündigungsfrist ermitteln ließe.
- BAG, 15.12.2005 - 2 AZR 148/05
Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG nF
Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.08.2014 - 5 Sa 1251/13
Bei Zugang der Kündigung muss für ihn bestimmbar sein, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung gewollt ist und zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - DB 2013, 2093; BAG 15.12.2005 - 2 AZR 148/05 - BAGE 116, 336).Eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 20.06.2013, a.a.O.; BAG 15.12.2005 a.a.O.; BAG 21.10.1981.
- ArbG Wesel, 29.08.2013 - 2 Ca 404/13
Ordentliche Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt"
Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.08.2014 - 5 Sa 1251/13
Wesel vom 29.08.2013 - 2 Ca 404/13 - teilweise abgeändert und wie.Mit Urteil vom 29.08.2013 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel - 2 Ca 404/13 - die außerordentliche Kündigung für rechtsunwirksam und die ordentliche Kündigung für wirksam erklärt, die Beklagte zur Zahlung restlicher Vergütung verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
- BAG, 21.10.1981 - 7 AZR 407/79
Auszug aus LAG Düsseldorf, 28.08.2014 - 5 Sa 1251/13
- 7 AZR 407/79 - juris).
- BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14
Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2014 - 5 Sa 1251/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 29. August 2013 - 2 Ca 404/13 - festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 1. Februar 2013 nicht zum 31. März 2013 beendet worden ist.