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   OLG Celle, 22.07.2015 - 3 W 48/15   

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https://dejure.org/2015,19250
OLG Celle, 22.07.2015 - 3 W 48/15 (https://dejure.org/2015,19250)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.07.2015 - 3 W 48/15 (https://dejure.org/2015,19250)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 3 W 48/15 (https://dejure.org/2015,19250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 3; ZPO § 9
    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; ZPO § 9
    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1263
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 79/80

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Celle, 22.07.2015 - 3 W 48/15
    Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage sein, sodass sich die Feststellung von Vorfragen oder von Elementen eines Rechtsverhältnisses nicht durchsetzen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 1983, VI ZR 79/80, juris Rn. 10).
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Schon deshalb vermag der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansatz nicht zu überzeugen, der Wert des klägerischen Interesses sei anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung (OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089 f.) oder - wie vom Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts gehandhabt - anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung, höchstens aber anhand des dreieinhalbfachen des für das Jahr geschuldeten Vertragszinses zu schätzen (so OLG Celle, BKR 2015, 417 Rn. 7; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 1 W 41/15, juris Rn. 6; OLG Koblenz, BKR 2015, 463, 464 und Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12 und vom 14. April 2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; außerdem OLG Stuttgart, WM 2015, 1147; JurBüro 2015, 473 und 474 sowie 475 f.).
  • OLG München, 09.11.2015 - 19 U 4833/14

    Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Wirksamkeit, Fernabsatzgeschäft,

    Das hält der Senat weder für sinnvoll noch für zumutbar (ebenso zumindest im Ergebnis z. B. Hanseatisches OLG, Urteil vom 03.(17.2015 - 13 U 26/15; OLG Düsseldorf vom 12.06.15, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 II- Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15; LG Heidelberg, BKR 2015, 417).

    Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen (ebenso 17. Zivilsenat des OLG München, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.(15.2015, Gz. 17 U 709/15; LG Heidelberg, BKR 2015, 417).

  • OLG Stuttgart, 15.12.2015 - 6 U 185/15
    Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, ist diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung nach § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 W 25/15 -, juris; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15 -, juris; mit gleichem Ansatz aber ohne Heranziehung des § 9 ZPO: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 -17 W 41/15 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 16.09.2015 - 17 W 41/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des vom

    Das tatsächliche Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 3; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    b) Das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden besteht vielmehr jedenfalls darin, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (so auch OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 4; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    cc) Entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Celle (OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 4; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 13; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5f.; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 5) kommt eine Deckelung nach § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu leistenden Vertragszinsen dabei nicht in Betracht.

  • OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 4 W 10/15

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Ausgehend hiervon kann der Streitwert pauschal weder mit der Höhe des Nettodarlehensbetrags noch mit der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bemessen werden (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 8 [in Aufgabe von OLG Koblenz, Beschluss vom 28.5.2015 - 8 W 288/15] ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 11; Beschluss vom 29.4.2015 -6 U 141/14, bei juris Rn. 3; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 3; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, bei Juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, bei juris Rn. 7) .

    Die aus einem Widerruf folgende Zinsersparnis für die Zukunft, die von weiten Teilen der veröffentlichten Rechtsprechung als Regelanknüpfungspunkt für die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses präferiert wird ( vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7) , mag zwar in vielen Fällen zumindest eines der maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen des Widerrufenden abbilden, sie stellt jedoch nur einen Ausschnitt aus den möglichen Folgen eines Widerrufs dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 12 ff. ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 7 ) und führt in denjenigen Fällen nicht zu einem überzeugenden Ergebnis, in denen der Widerruf erfolgt, wenn das Darlehen bereits zurückgeführt ist oder kurz vor der Rückführung steht.

  • OLG München, 22.01.2016 - 19 W 142/16

    Streitwert bei Widerruf eines Darlehens

    Das tatsächliche Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 3; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    Da es sich bei Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 ZPO handelt, sei bei der Wertfestsetzung auf die im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag noch bis zum Ablauf der Zinsbindung anfallenden Zinsen abzustellen, gem. § 9 ZPO allerdings begrenzt durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag (OLG Stuttgart 6 W 23/15 und OLG Celle 3 W 48/15) .

    Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe an, wonach das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden darin besteht, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (insofern übereinstimmend mit OLG Stuttgart, 6 W 25/15, 6 W 23/15, 6 U 141/14, 9 U 119/14, OLG Celle 3 W 48/15, OLG Zweibrücken 7 W 33/15).

  • OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei

    Wird mit der Feststellung der Beendigung des Versicherungsvertrages das Nicht(mehr)bestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, handelt es sich im Übrigen um eine negative Feststellung, sodass der übliche Abzug von 20 Prozent im Rahmen einer positiven Feststellung nicht vorzunehmen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015, Az.: 3 W 48/15, - zitiert nach juris -, Rn. 4).
  • OLG München, 08.02.2016 - 5 W 187/16

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages

    Dem Ansatz des OLG Stuttgart folgten z. B. das OLG Celle (v. 22.7.2015 - 3 W 48/15), das OLG Koblenz (v. 3.9.2015 - 8 W 528/15) und das OLG Karlsruhe (v. 16.9.2015 - 17 W 41/15), das allerdings eine Deckelung nach § 9 ZPO ablehnte, da es jeweils völlig vom Zufall abhänge, ob der Kläger die vereinbarten Zinsen ersparen oder die Vorfälligkeitsentschädigung der Bank abwenden wolle, die aber in keinem Fall gedeckelt sei.
  • LG Dortmund, 24.06.2016 - 3 O 430/15

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückabwicklung eines

    v. 30.04.2015 - 19 U 4833/14 - zit. nach juris, Rn. 14; Beschl. v. 20.04.2015 - 17 U 709/15 - zit. nach juris, Rn. 3; Beschl. v. 21.05.2015 - 17 U 709/15 - zit. nach juris, Rn. 5; LG Paderborn, Urt. v. 06.04.2016 - 4 O 416/15 - BeckRS 2016, 09706; LG Heidelberg, Urt. v. 21.04.2015 - 2 O 284/14 - BKR 2015, 417, 420; Urt. v. 13.01.2015 - 2 O 230/14 - NJW 2015, 1462, 1463 f., Rn. 25).
  • OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    Ergibt sich die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers bereits de jure aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis, wird sie nicht durch die §§ 495 Abs. 1, 355, 357, 346 BGB begründet und ist folglich nicht originäre Folge des Widerrufs, vielmehr bewirkt der Widerruf lediglich die vorzeitige Fälligkeit der Rückzahlungspflicht (ebenso Piepenbrockt Radi wie vor; Müller/Fuchs: Rechtsfolgen des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen - WM 2015, 1094, 1095; vgl. auch: OLG Gelle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15 = BeckRS 2015, 12981).

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung mittlerweile weitgehend Einigkeit, dass das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden in Fällen wie den vorliegenden darin besteht, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die (aus seiner Sicht wegen der Entwicklung des Finanzierungsmarktes ungünstig hohen) vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (insoweit einhellig: OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14 = JurBüro 2015, 473f sowie Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14 = JurBüro 2015, 474 und Beschluss vom 30.04.2015-6 W 25/15 = JurBüro 2015, 474f.; OLG Gelle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15 = BeckRS 2015, 12981; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15 = zitiert bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015 - 17 W 41/15 = BeckRS 2015, 15988; OLG Koblenz, Beschluss vom 03. September 2015 - 8 W 528/15 -, juris).

  • OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15

    Vorläufige Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde; Bewertung des

  • LG Duisburg, 23.12.2015 - 8 O 42/15

    Erklärung des Widerrufs bzgl. des Abschlusses des Darlehensvertrages zur

  • OLG Frankfurt, 23.11.2015 - 10 W 54/15

    Streitwertfestsetzung für Feststellungsklage auf Unwirksamkeit von

  • OLG Frankfurt, 22.01.2016 - 10 W 53/15

    Streitwertbeschwerde durch kostenerstattungsberechtigte Partei

  • AG Ebersberg, 15.01.2019 - 7 C 663/18

    Geschäftswert bei außergerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit zur Kündigung eines

  • OLG Frankfurt, 19.10.2015 - 10 W 47/15

    Streitwert auf Feststellung auf Wirksamkeit eines Widerrufs eines

  • LG Saarbrücken, 06.09.2017 - 1 O 197/17

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen

  • LG Hamburg, 07.12.2015 - 325 O 232/15

    Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der

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