Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 16.10.2015 - 13 U 27/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,50008
OLG Hamburg, 16.10.2015 - 13 U 27/15 (https://dejure.org/2015,50008)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2015 - 13 U 27/15 (https://dejure.org/2015,50008)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2015 - 13 U 27/15 (https://dejure.org/2015,50008)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,50008) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 358 Abs 3 S 1 BGB, § 358 Abs 5 BGB vom 23.07.2002
    Darlehensvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei verbundenen Geschäften; Verwirkung des Widerrufsrechts durch Kapitalrückzahlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung einer Kapitalanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 ; BGB § 355 a.F.; BGB § 358
    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung einer Kapitalanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Hamburg, 06.02.2015 - 322 O 282/14

    Darlehensvertrag: Erlöschen des Widerrufsrechts bei Kapitalrückzahlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 13 U 27/15
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.02.2015, Az. 322 O 282/14, abgeändert:.
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 13 U 27/15
    Weiter hat die Beklagte aus §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 l. Hs. BGB Nutzungsersatz hinsichtlich der vom Kläger aufgewandten Beträge zu leisten (BGH XI ZR 33/08 unter Bezugnahme auf BGH XI ZR 17/06).
  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 13 U 27/15
    Die Rechtsprechung des BGH zur unechten Abschnittsfinanzierung (etwa BGH XI ZR 6/12) ist insoweit vollständig unergiebig, da sie sich mit der vollständig anders gelagerten Frage auseinandersetzt ob mit einer Prolongation ein "neues" Widerrufsrecht entsteht, sofern nämlich diese sich wertungsmäßig als Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts darstellt, oder aber, ob die mit Abschluss des Kreditvertrages eingeräumte Kapitalnutzungsmöglichkeit schlicht fortdauert und es deshalb mit dem Ablauf der bei Abschluss des Ausgangsvertrages anlaufenden Widerrufsfrist sein Bewenden haben soll.
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 13 U 27/15
    Weiter hat die Beklagte aus §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 l. Hs. BGB Nutzungsersatz hinsichtlich der vom Kläger aufgewandten Beträge zu leisten (BGH XI ZR 33/08 unter Bezugnahme auf BGH XI ZR 17/06).
  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2015 - 13 U 27/15
    Die Annahme dieser Nutzungshöhe geht zurück auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1998 (BGH XI ZR 79/97, Rnrn. 22 - 25), also eine Zeit mit - bezogen auf das Jahr 2004 und erst recht auch bezogen auf die Gegenwart - vollständig anderer Zinsstruktur.
  • LG Hamburg, 04.08.2016 - 321 O 10/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Abweichung von

    Anders als das HansOLG (13 U 27/15) in der im Schriftsatz vom 22.06.2016 zitierten Entscheidung sieht sich der erkennende Richter nicht veranlasst, ohne weiteren Parteivortrag Nachforschungen durch Auswertung entsprechender Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank von Amts wegen durchzuführen.
  • LG Hamburg, 22.02.2016 - 318 O 161/15

    Widerruf des Darlehensvertrages, Vorliegen eines verbundenen Geschäfts zwischen

    Auch aus den vom Hanseatischen Oberlandesgericht (Urteile vom 08.08.2014 - 13 U 42/13, Anl. K 12; vom 16.10.2015 - 13 U 27/15, Anl. K 20) hervorgehobenen Kriterien ergebe sich der Verbund anhand von Indizien gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB.

    Sein Widerrufsrecht sei weder wegen der zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Rückzahlung des Darlehens erloschen noch verwirkt oder rechtsmissbräuchlich (vgl. Hanseatisches OLG, Urteile vom 08.08.2014 - 13 U 42/13, Anl. K 12; vom 16.10.2015 - 13 U 27/15, Anl. K 20).

    Sofern sich insoweit aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16.10.2015 - 13 U 27/15 (Anl. K 20) auch für den hier zu entscheidenden Sachverhalt etwas anderes ergeben sollte, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

    Zwar könnte der Kläger bei wirksamem Widerruf nur des Darlehensvertrages von der Beklagten gem. §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich das Bearbeitungsentgelt von US-$ 250, 00 sowie die an diese geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zurückverlangen und hätte Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, deren Höhe mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermutet wird (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 29, zitiert nach juris; vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB: BGHZ 172, 147, 157, Rn. 35, zitiert nach juris m.w.N.) oder nach anderer Auffassung mit 1, 3 % p.a. zu schätzen ist (Hanseatisches OLG, Urteil vom 16.10.2015 - 13 U 27/15, Seite 8, Anl. K 20).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keines näheren Eingehens darauf, ob die von der Beklagten im Darlehensvertrag vom 05.06.2007 verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (wobei der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht damit begründen könnte, dass die Belehrung entgegen § 358 Abs. 5 BGB a.F. nicht auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 des § 358 BGB a.F. hingewiesen hat) oder - wenn dies der Fall wäre - die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger nach den vom Hanseatischen Oberlandesgericht mit Urteilen vom 16.10.2015 - 13 U 27/15 (Anl. K 20) und 02.04.2015 - 13 U 87/14 aufgestellten Grundsätzen als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (wobei es hier mangels Vorliegens verbundener Verträge nicht bereits deshalb an "jeder Schutzwürdigkeit" für die Beklagte fehlen würde, weil diese sich hinsichtlich der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein "massives Verschulden" vorwerfen lassen müsste, da in dieser nicht über die Folgen des Widerrufs für verbundene Verträge belehrt wird).

  • LG Erfurt, 22.02.2019 - 9 O 736/18

    Bankenhaftung bei fehlerhafter Beratung in Zusammenhang mit der Vermittlung von

    Diese schätzt die Kammer für die Zeit seit der Schadensentstehung (Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses) bis zur Rechtshängigkeit bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Zinssatzes aus den Jahren 2013 bzw. 2014 bis August 2018, welchen die Kläger mit einer Spareinlage maximal hätten erzielen können, auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsmargen der vergangenen Jahre auf durchschnittlich 0, 6 % (Zur Schätzgrundlage ebenso: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 16.10.2015, Az.: 13 U 27/15, Rz. 41-42).
  • BGH, 31.05.2016 - XI ZR 511/15

    Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensvertrag

    OLG Hamburg - Az. 13 U 27/15 vom 16.10.2015; LG Hamburg - Az. 322 O 282/14 vom 06.02.2015; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterin Dr. Menges.
  • LG Hamburg, 03.11.2017 - 302 O 39/17

    Rückabwicklung eines zu einem Fondsbeitritt geschlossenen Darlehensvertrags:

    Für das Gericht ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung von entscheidender Bedeutung, dass die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer selbst verschuldeten fehlerhaften Widerrufsbelehrung in keiner Weise schutzwürdig erscheint (so auch: Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. September 2015, Az.: 13 U 27/15) und deshalb die Erklärung des Widerrufs durch die Klägerin keine unzulässige Rechtsausübung darstellt.

    Zwar hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit dem bereits im Rahmen der Vergleichsgespräche in der mündlichen Verhandlung angesprochenem Urteil vom 16.10.2015, 13 U 27/15, zitiert nach juris, eine Vermutung für einen Nutzungsersatz in Höhe von 1, 3 % p.a. angenommen.

  • LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung:

    Für das Gericht wiegt schwer, dass bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte aufgrund ihrer selbst verschuldeten fehlerhaften Widerrufsbelehrung in keiner Weise schutzwürdig erscheint (so auch: Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. September 2015, Az.: 13 U 27/15) und deshalb die Erklärung des Widerrufs durch den Kläger sich nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht