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   BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20   

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BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20 (https://dejure.org/2020,10970)
BVerfG, Entscheidung vom 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20 (https://dejure.org/2020,10970)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Mai 2020 - 1 BvQ 55/20 (https://dejure.org/2020,10970)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Eilantrag auf Ausnahme von der Obergrenze von 50 Teilnehmern für Versammlungen in Brandenburg abgelehnt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 5 Abs 1 CoronaV4V BB, § 5 Abs 3 CoronaV4V BB
    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Versammlungsverbot des § 5 Abs 1, Abs 3 CoronaV4V BB: Subsidiarität bei unzureichendem Vortrag im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren - ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Versammlungsverbot des § 5 CoronaV4V BB

  • RA Kotz

    Erteilung Ausnahmegenehmigung vom Versammlungsverbot - CoronaV

  • rewis.io

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Versammlungsverbot des § 5 Abs 1, Abs 3 CoronaV4V BB: Subsidiarität bei unzureichendem Vortrag im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Versammlungsverbot des § 5 CoronaV4V BB

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Versammlungsverbot des § 5 Abs 1, Abs 3 CoronaV4V BB: Subsidiarität bei unzureichendem Vortrag im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Ausnahme von der Obergrenze von 50 Teilnehmern für Versammlungen in Brandenburg ... - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).

    Das grundsätzliche Versammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt nach § 5 Abs. 1 und 3 SARS-CoV-2-EindV, dessen Vereinbarkeit mit Art. 8 GG im Eilverfahren offenbleiben muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 23), dient in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 des der Verordnung zugrunde liegenden Infektionsschutzgesetzes umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

  • BVerfG, 24.03.2018 - 1 BvQ 18/18

    Einstweilige Anordnung: Stadt muss ihre Stadthalle der NPD für

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvQ 4/10

    Ablehnung des Erlasses einer eA, die Übertragung des Sorgerechts auf den

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20
    Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, Rn. 14).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20
    Ziel der Verordnung ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ).
  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20
    Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvQ 91/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen vorrangigem

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20
    a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er dem auch im Verfahren des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes geltenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr) nicht genügt.
  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvQ 6/04

    Zum Eilrechtsschutz bei Versammlungsverboten

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20
    Anderes wäre nur dann geboten, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam wären oder die Tatsachenwürdigungen unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trüge (BVerfGK 3, 97 ; BVerfG, Beschluss vom 29. August 2015 - 1 BvQ 32/15 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 29.08.2015 - 1 BvQ 32/15

    Versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung für die Stadt Heidenau außer Kraft

    Auszug aus BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20
    Anderes wäre nur dann geboten, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam wären oder die Tatsachenwürdigungen unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trüge (BVerfGK 3, 97 ; BVerfG, Beschluss vom 29. August 2015 - 1 BvQ 32/15 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13

    A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde"

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BVerfG, 13.08.2019 - 1 BvQ 66/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen mangelndem Vortrag des

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • VerfG Brandenburg, 03.06.2020 - VfGBbg 9/20

    Corona-Maßnahmen: Maskenpflicht bestätigt, Versammlungsregel gekippt -

    Dabei muss im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren insbesondere auch offen bleiben, ob Art. 23 LV es überhaupt zulässt, die Ausübung der Versammlungsfreiheit durch Rechtsverordnung einem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen und die Erteilung einer solchen Erlaubnis in das Ermessen der Verwaltung zu stellen (ebenso zu Art. 8 GG BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2020 â??- 1 BvQ 55/20 -,. 9, juris, und vom 17. April 2020 â??- 1 BvQ 37/20 -,. 23, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2021 - 1 S 550/21

    Corona: Rechtsanwalt darf auch als Anhänger der "Kirche des Bizeps" nicht ins

    Unabhängig davon ist dem pauschalen Vortrag des Antragstellers, der ohne inhaltliche Begründung in Zweifel zieht, dass die Erhebungen des RKI zu den Inzidenzzahlen faktenbasiert sind, nicht ansatzweise zu entnehmen, weshalb die Einordnung des RKI - bei dem es sich entgegen dem Antragsvorbringen nicht um eine Landesbehörde handelt - in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) einen Anhaltspunkt dafür bieten sollte, dass die Erhebungen und Lageeinschätzungen des RKI auf "politischen" Vorgaben und nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen sollten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvQ 55/20 - juris Rn. 10 - juris).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 25/20

    Achte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungswidrig, Verordnungsermächtigung

    Hierzu gehört auch die mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 5 Abs. 2 S. 1 LVerf der staatlichen Gewalt auferlegte objektive Pflicht, sich schützend und fördernd vor Leben und körperliche Unversehrtheit der Menschen zu stellen (zu Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, Rn. 16; Beschl. v. 31.05.2020 - 1 BvQ 63/20, Rn. 7; Beschl. v. 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20, Rn. 9; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, Rn. 7; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20, Rn. 6 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2020 - 1 S 1651/20

    Kern der Versammlungsfreiheit; versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der

    Mit dem pauschalen Vortrag des Antragstellers, das RKI müsse "zwingend den politischen Vorgaben" des Bundesinnenministeriums folgen, ist nicht ansatzweise dargelegt, dass dessen Lageeinschätzung auf "politischen" Vorgaben und nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvQ 55/20 - juris Rn. 10 - juris).

    Die Durchführung der Versammlung ist dem Antragsteller in Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit damit gerade nicht verunmöglicht und in seinem Kern entwertet, er kann die Versammlung sowohl in örtlicher, als auch in zeitlicher Hinsicht wie von ihm gewünscht durchführen (s.a. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2020 - 1 BvQ 55/20 - juris Rn. 11).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21

    Neunte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungsgemäß, verfassungskonforme

    Hierzu gehört auch die mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 5 Abs. 2 S. 1 LVerf der staatlichen Gewalt auferlegte objektive Pflicht, sich schützend und fördernd vor Leben und körperliche Unversehrtheit der Menschen zu stellen (zu Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, Rn. 16; Beschl. v. 31.05.2020 - 1 BvQ 63/20, Rn. 7; Beschl. v. 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20, Rn. 9; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, Rn. 7; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1004/20, Rn. 6 m. w. N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - L 5 AS 457/21

    Daueraufenthaltsrecht - Rückausnahme - fortwährende Meldungen

    Gleiches gilt, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015, 2 BvF 1/15; BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49/16; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2020, 1 BvQ 55/20; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 781/21; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b Rn. 422; Brandenburgisches Oberlandesgericht ‹OLG›, Beschluss vom 24. August 2015, 13 UF 132/15) oder wenn lediglich die Rechtslage umstritten, aber doch nicht so komplex und/oder schwierig ist, dass keine Möglichkeit besteht, sich über sie kurzfristig eine Meinung zu bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2020, 1 BvR 1094/20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014, L 13 AS 363/13 B ER; Knispel, jurisPR-SozR 4/2017 Anm. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017, L 23 SO 30/17 B ER; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b Rn. 425; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016, 1 BvR 1335/13).
  • OVG Hamburg, 22.05.2020 - 5 Bs 82/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Versammlung auf dem Rathausmarkt hat in zweiter

    Diese Grundrechtsbeeinträchtigung wäre von Gewicht nicht nur im Hinblick auf die Antragstellerin, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 16.5.2020, 1 BvQ 55/20, juris Rn. 8).

    Vor dem Hintergrund der vorgenannten Abstandserfordernisse und der räumlichen Verhältnisse auf dem Rathausmarkt erachtet der Senat eine Reduzierung des Teilnehmerumfangs auf die angeordnete Zahl von 300 für erforderlich, aber auch angemessen, da der Versammlung nach ihrer Größe - zumal an dem von ihr erstrebten Ort - ein erheblicher Beachtungserfolg erhalten bleibt (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 16.5.2020, 1 BvQ 55/20, juris Rn. 11).

  • VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20
    Der Antragsteller hat bereits den auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 1 BvQ 73/20 - juris; Beschluss vom 16. Mai 2020 - 1 BvQ 55/20 - juris Rn. 4; Beschluss vom 10. April 2020 -.
  • VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20

    Corona-Demonstration in Stuttgart: Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 5.000

    Ein bestimmter "Beachtungserfolg" einer Versammlung ist verfassungsrechtlich jedoch nicht gewährleistet (vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Auflage, Rn. 190; BVerfG, Beschluss vom 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20 -, juris Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23

    Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration;

    Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat als Beschwerdegericht beschränkt ist ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ; BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.5.2020 - 1 BvQ 55/20 -, juris Rn. 5 f.), rechtfertigen auch bei der in versammlungsrechtlichen Eilverfahren grundsätzlich rechtsschutzfreundlichen Auslegung der an die Darlegung der Beschwerdegründe zu stellenden Anforderungen (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15) nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
  • VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung abgelehnt, Zu große Teilnehmerzahl (10.000)

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23

    Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2022 - 43-IV-22
  • VerfGH Sachsen, 19.11.2020 - 203-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 36-IV-21
  • VG Schleswig, 07.08.2020 - 1 B 105/20

    Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG München, 29.05.2020 - M 13 E 20.2351

    Antrag auf einstweilige Anordnung - Anspruch auf Ausnahmegenehmigung zur

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