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   BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 3.21   

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https://dejure.org/2022,15051
BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 3.21 (https://dejure.org/2022,15051)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2022 - 7 C 3.21 (https://dejure.org/2022,15051)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 7 C 3.21 (https://dejure.org/2022,15051)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RL 2008/98/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 3 Nr. 1, Nr. 9 und Nr. 15, Art. 6 Abs. 1, Art. 26 Buchst. a, Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 36; RL 91/271/EWG Art. 1 Abs. 1;... RL 86/278/EWG Art. 1; KrWG § 2 Abs. 2 Nr. 9, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, §§ 53 bis 55; WHG § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 60 Abs. 1

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 98/2008, Art 3 Nr 1 EGRL 98/2008, Art 3 Nr 9 EGRL 98/2008, Art 3 Nr 15 EGRL 98/2008, Art 6 Abs 1 EGRL 98/2008
    Transport von Klärschlamm in einem Saug- und Pumpfahrzeug

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Straßengebundener Transport von Klärschlamm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Der straßengebundene Transport von Abwasser unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auch dann, wenn vor und nach dieser Beförderung eine Abwasserbeseitigung stattfindet und insoweit das Wasserhaushaltsgesetz gilt. 2. Abwässer unterfallen nur dann nicht dem ...

  • rechtsportal.de

    Unterliegen des straßengebundenen Transports von Abwasser dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bei stattfindender Abwasserbeseitigung vor und nach dieser Beförderung; Abfallrechtliche Einordnung des Transports von Klärschlamm in einem Saug- und Pumpfahrzeug einer betrieblichen ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Der Transport von Klärschlamm auf der Straße unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Der Transport von Klärschlamm auf der Straße unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klärschlamm - und sein Transport auf der Straße

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 175, 390
  • NVwZ 2023, 98
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.10.2020 - C-629/19

    Sappi Austria Produktion und Wasserverband " Region Gratkorn-Gratwein " - Vorlage

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 3.21
    Abwässer unterfallen nur dann nicht dem Abfallrecht, wenn sie von anderen Unionsrechtsvorschriften als der Abfallrahmenrichtlinie abgedeckt sind, die genaue Bestimmungen über deren Bewirtschaftung - hier den Transport - enthalten und ein zumindest gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19, Sappi Austria - Rn. 34).

    Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber Abwässer ausdrücklich als "Abfälle" im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie einstufen wollte, aber vorgesehen hat, dass diese Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen und unter eine andere Regelung fallen können (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19 [ECLI:EU:C:2020:824], Sappi Austria - Rn. 34).

    Andernfalls wäre die Bewirtschaftung dieser Abfälle weder im Rahmen dieser oder einer anderen Richtlinie noch im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften geregelt, was sowohl gegen den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 AbfRRL verstieße als auch dem Ziel selbst des Abfallrechts der Union widerspräche (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 a. a. O. Rn. 35).

    Daraus folge zudem, dass die anderen Unionsregelungen ein Schutzniveau gewährleisten müssen, das demjenigen zumindest gleichwertig ist, das sich aus der Abfallrahmenrichtlinie ergibt (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 a. a. O. Rn. 36).

    Abgesehen davon enthält sie keine genauen Bestimmungen über die Bewirtschaftung von Klärschlamm (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19 - Rn. 37), um den es sich bei den der ZABA der Klägerin entnommenen Stoffen, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, handelt.

    Klärschlamm ist der bei der Abwasserbeseitigung in Abwasserbehandlungsanlagen anfallende Schlamm (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ; EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19 - Rn. 39), wobei Konsistenz und Flüssigkeitsgehalt des Klärschlamms für diese Einordnung unerheblich sind (vgl. Abraham/Denkhaus, ZfW 2020, 153 ; Kersandt, in: Schink/Fellenberg, GK-WHG, 2021, § 54 Rn. 53).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich die Einstufung als "Abfall" im Sinne dieser Unionsnorm vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C -629/19 - Rn. 42).

    Denn unter den Abfallbegriff fallen auch Stoffe, die zur Wiederverwendung geeignet sind und zu einem späteren Zeitpunkt, nach einem Verwertungs- oder Recyclingverfahren, nicht mehr als Abfälle anzusehen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 KrWG, Art. 3 Nr. 15 und Art. 6 Abs. 1 AbfRRL; EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19 - Rn. 48, 64 ff.).

  • BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18

    Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 3.21
    Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ergibt sich mit der gebotenen Klarheit, dass das Regelungsregime des Wasserrechts endet und das Abfallrecht wieder anwendbar wird, wenn die Abwasserbeseitigung abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 19.18 - BVerwGE 169, 119 Rn. 18).

    Dieser Prozess umfasst jeden Vorgang, der dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen, namentlich die Schadstofffracht im Abwasser zu reduzieren (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 - 7 C 19.18 - BVerwGE 169, 119 Rn. 18; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 54 Rn. 23, 26; Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2021, § 54 WHG Rn. 40).

  • BVerwG, 07.02.2017 - 9 B 30.16

    Begriff der Abwasserbeseitigung; Sammeln von Fäkalschlamm durch

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 3.21
    Zwar gehört nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts das Sammeln des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms durch Transportfahrzeuge zur Abwasserbeseitigung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 9 B 30.16 - juris Rn. 11).

    Die Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG stellt klar, dass die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms zur Abwasserbeseitigung gehört und dass solche Schlämme der Beseitigungspflicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unterworfen werden können (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 a. a. O., unter Hinweis u. a. auf BT-Drs. 16/13306 S. 12 f.).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 3.21
    Klärschlamm ist der bei der Abwasserbeseitigung in Abwasserbehandlungsanlagen anfallende Schlamm (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ; EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19 - Rn. 39), wobei Konsistenz und Flüssigkeitsgehalt des Klärschlamms für diese Einordnung unerheblich sind (vgl. Abraham/Denkhaus, ZfW 2020, 153 ; Kersandt, in: Schink/Fellenberg, GK-WHG, 2021, § 54 Rn. 53).
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