Rechtsprechung
| EuGH, 19.12.2024 - C-65/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Europäischer Gerichtshof
K GmbH (Arbeitnehmerdatenschutz)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 88 Abs. 1 und 2 - Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext - Personenbezogene Beschäftigtendaten - Von einem Mitgliedstaat gemäß ...
- Europäischer Gerichtshof
K GmbH (Traitement de données personnelles des employés)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 88 Abs. 1 und 2 - Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext - Personenbezogene Beschäftigtendaten - Von einem Mitgliedstaat gemäß ...
- IWW
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Betriebs-Berater
Datenverarbeitung im Beschäftigtenkontext und Umfang der gerichtlichen Kontrolle
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 88 Abs. 1 und 2 - Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext - Personenbezogene Beschäftigtendaten - Von einem Mitgliedstaat gemäß ...
- rechtsportal.de
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext und personenbezogene Beschäftigtendaten
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Datenschutzrecht: MK/K GmbH
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 88 Abs. 1 und 2 - Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext - Personenbezogene Beschäftigtendaten - Von einem Mitgliedstaat gemäß ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
EUGH zu Datenschutz im Beschäftigungskontext: Datenverarbeitung auf Basis einer Kollektivvereinbarung
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Keine Abweichung von DSGVO-Standards durch Betriebsvereinbarung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext: Betriebsvereinbarung muss die Vorgaben der europäischen DSGVO beachten!
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
K GmbH
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
K GmbH
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2025, 637
- ZIP 2025, 108
- EuZW 2025, 286
- NZA 2025, 38
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
Allerdings eröffnen einzelne Bestimmungen dieser Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche, strengere oder einschränkende, nationale Vorschriften vorzusehen, und lassen ihnen ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen ("Öffnungsklauseln") (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 38 Erstens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 88 DSGVO, dass in dessen Abs. 1 verlangt wird, dass die nach dieser Bestimmung zugelassenen "spezifischeren Vorschriften" einen zu dem geregelten Bereich passenden Regelungsgehalt haben, der sich von den allgemeinen Regeln der DSGVO unterscheidet, während Art. 88 Abs. 2 DSGVO im Einklang mit dem Harmonisierungsziel dieser Verordnung dem Ermessen der Mitgliedstaaten, die den Erlass einer nationalen Regelung auf der Grundlage dieses Abs. 1 beabsichtigen, einen Rahmen setzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 61, 65, 72 und 75).
Die Vorgaben von Art. 88 Abs. 2 DSGVO spiegeln die Grenzen des Ermessens der Mitgliedstaaten in dem Sinne wider, dass der damit verbundene Bruch in der Harmonisierung nur zulässig sein kann, wenn die verbleibenden Unterschiede mit besonderen und geeigneten Garantien zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext einhergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 52, 53 und 73).
Daher müssen die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 88 DSGVO erlassenen Vorschriften zum Ziel haben, die Rechte und Freiheiten der Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 54, 59, 62 und 74).
Rn. 47 Was insbesondere das Verhältnis zwischen Art. 88 DSGVO und anderen Bestimmungen dieser Verordnung betrifft, hat der Gerichtshof u. a. im Licht des achten Erwägungsgrundes dieser Verordnung festgestellt, dass ungeachtet etwaiger von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 1 dieser Verordnung erlassener "spezifischerer Vorschriften" bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten die Verpflichtungen beachtet werden müssen, die sich aus den Bestimmungen der Kapitel II und III DSGVO sowie insbesondere aus deren Art. 5 und 6 ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 67 bis 71).
In Ermangelung spezifischerer Vorschriften, die den Anforderungen von Art. 88 DSGVO genügen, wird die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext unmittelbar durch diese Verordnung geregelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 80, 82 bis 84 und 89).
- EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
Rn. 27 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2024, wurden dem vorlegenden Gericht die Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (C-300/21, EU:C:2023:370), vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:986), vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf (C-456/22, EU:C:2023:988), vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein (C-667/21, EU:C:2023:1022), und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn (C-687/21, EU:C:2024:72), zugestellt, damit es erkläre, ob es in Anbetracht dieser Urteile sein Vorabentscheidungsersuchen, insbesondere hinsichtlich der Fragen 4 bis 6, aufrechterhalten möchte.Dieser Art. 9, der die Verarbeitung der dort aufgeführten besonderen Datenkategorien regelt, gehört nämlich zu Kapitel II der Verordnung, ebenso wie deren Art. 5 und 6, deren Anforderungen im Übrigen mit denen aus Art. 9 kumulierbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 73 und 77 bis 79).
- EuGH, 14.12.2023 - C-340/21
Natsionalna agentsia za prihodite - DSGVO: Bereits Angst vor Datenmissbrauch kann …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
Rn. 27 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2024, wurden dem vorlegenden Gericht die Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (C-300/21, EU:C:2023:370), vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:986), vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf (C-456/22, EU:C:2023:988), vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein (C-667/21, EU:C:2023:1022), und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn (C-687/21, EU:C:2024:72), zugestellt, damit es erkläre, ob es in Anbetracht dieser Urteile sein Vorabentscheidungsersuchen, insbesondere hinsichtlich der Fragen 4 bis 6, aufrechterhalten möchte.Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die - wie Art. 88 DSGVO - für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der betreffenden Bestimmung, der mit ihr verfolgten Ziele und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, zu ermitteln ist (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.10.2024 - C-21/23
DSGVO: Die Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
Diese Auslegung steht darüber hinaus im Einklang mit dem Zweck von Art. 9 DSGVO, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.07.2024 - C-757/22
Meta Platforms Ireland (Action représentative) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
Insbesondere muss die Verarbeitung mit den in Art. 5 der Verordnung aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung dieser Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 43, und vom 11. Juli 2024, Meta Platforms Ireland [Verbandsklage], C-757/22, EU:C:2024:598, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.03.2023 - C-268/21
Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
Insbesondere muss die Verarbeitung mit den in Art. 5 der Verordnung aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung dieser Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 43, …und vom 11. Juli 2024, Meta Platforms Ireland [Verbandsklage], C-757/22, EU:C:2024:598, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
Rn. 27 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2024, wurden dem vorlegenden Gericht die Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (C-300/21, EU:C:2023:370), vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:986), vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf (C-456/22, EU:C:2023:988), vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein (C-667/21, EU:C:2023:1022), und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn (C-687/21, EU:C:2024:72), zugestellt, damit es erkläre, ob es in Anbetracht dieser Urteile sein Vorabentscheidungsersuchen, insbesondere hinsichtlich der Fragen 4 bis 6, aufrechterhalten möchte. - EuGH, 25.01.2024 - C-687/21
MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
Rn. 27 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2024, wurden dem vorlegenden Gericht die Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (C-300/21, EU:C:2023:370), vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:986), vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf (C-456/22, EU:C:2023:988), vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein (C-667/21, EU:C:2023:1022), und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn (C-687/21, EU:C:2024:72), zugestellt, damit es erkläre, ob es in Anbetracht dieser Urteile sein Vorabentscheidungsersuchen, insbesondere hinsichtlich der Fragen 4 bis 6, aufrechterhalten möchte. - EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
Scalable Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.12.2023 - C-456/22
Gemeinde Ummendorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener …
Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
Rn. 27 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2024, wurden dem vorlegenden Gericht die Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (C-300/21, EU:C:2023:370), vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:986), vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf (C-456/22, EU:C:2023:988), vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein (C-667/21, EU:C:2023:1022), und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn (C-687/21, EU:C:2024:72), zugestellt, damit es erkläre, ob es in Anbetracht dieser Urteile sein Vorabentscheidungsersuchen, insbesondere hinsichtlich der Fragen 4 bis 6, aufrechterhalten möchte. - EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg
- EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
Kutz-Bauer - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung …
- EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Quirin Privatbank - DSGVO: Wiederholungsgefahr, immaterieller Schaden
Insbesondere muss die Verarbeitung mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2024, K GmbH [Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten], C-65/23, EU:C:2024:1051, Rn. 46, …und vom 3. April 2025, Ministerstvo zdravotnictví [Daten über den Vertreter einer juristischen Person], C-710/23, EU:C:2025:231, Rn. 33). - BAG, 08.05.2025 - 8 AZR 209/21
Datenschutz - immaterieller Schadenersatz
Über das Vorabentscheidungsersuchen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (- C-65/23 - [K GmbH]) entschieden.Es kommt daher in Bezug auf die von der BV Duldung erfassten Daten nicht darauf an, ob § 26 Abs. 4 BDSG iVm. der BV Duldung als "spezifischere Vorschriften" iSv. Art. 88 Abs. 1 DSGVO bewirken, dass ihre Adressaten die sich aus Art. 5, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. dazu EuGH 19. Dezember 2024 - C-65/23 - [K GmbH] Rn. 34 ff.).
Rn. 20 e) Soweit spezifischere Vorschriften fehlen, die die in Art. 88 DSGVO vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen erfüllen, wird die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext unmittelbar durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung geregelt (EuGH 19. Dezember 2024 - C-65/23 - [K GmbH] Rn. 53;… 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 82 ff.).
- BAG, 28.01.2025 - 1 AZR 33/24
"Digitaler" Zugang einer Gewerkschaft zum Betrieb
Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Arbeitnehmer des Betriebs H in eine Übermittlung ihrer E-Mail-Adressen an die Klägerin eingewilligt haben (vgl. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO), wäre eine - mit der richterrechtlichen Begründung einer entsprechenden Verpflichtung einhergehende - Übermittlung und damit Offenlegung dieser Daten (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO) an die Klägerin nur erlaubt, wenn einer der sonstigen in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO abschließend aufgezählten Erlaubnistatbestände erfüllt wäre (vgl. zu diesem bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachtenden Grundsatz etwa EuGH 19. Dezember 2024 - C-65/23 - [K GmbH] Rn. 46 ff. mwN;… 11. Juli 2024 - C-757/22 - [Meta Platforms Ireland] Rn. 49;… 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 69 f. mwN).
- LAG Hessen, 10.03.2025 - 16 TaBV 109/24
Weiterleitung personenbezogener Beschäftigtendaten durch Betriebsratsmitglied …
Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof zu § 26 Abs. 4 BDSG hinsichtlich der konzernweiten Weiterleitung personenbezogener Daten der Beschäftigten mittels der cloudbasierten Software "Workday" entschieden (EuGH 19.12.2024 C-65/23). - LAG Köln, 09.01.2026 - 9 TaBV 22/25
Gesamtbetriebsvereinbarung; Personalmanagementsystem; Arbeitszeiterfassung; …
Darüber hinaus sind jedoch die Anforderungen zu wahren, die sich etwa aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO ergeben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-65/23 -, Rn. 43, juris). - OLG Bremen, 07.05.2025 - 1 U 15/24
Zu Voraussetzungen und Umfang gesetzlicher und vereinbarter Ausschüttungsverbote …
Der Vergleich der Klägerin zu einem von ihr vertretenen Verständnis des (nicht erweiterten) Begriffs der "discretion" im englischen Common Law überzeugt daher schon sprachlich nicht, ohnehin ist die Verordnung als Teil des Unionsrechts, die zur Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in erster Linie autonom auszulegen (siehe die st. Rspr. des EuGH, zuletzt in EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-65/23, juris Rn. 37, ZIP 2025, 108). - OLG Jena, 21.05.2025 - 2 U 583/23
Immaterieller Schadensersatzanspruch eines Nutzers wegen eines Kontrollverlusts …
Dies greift auch das BAG im Vorlagebeschluss vom 22.09.2022 - 8 AZR 209/21 (A), Rz. 20, modifiziert mit Beschluss vom 25.04.2024, 8 AZR 209/21 (B) (jeweils unter https://www.bundesarbeitsgericht.de ) nicht an, sondern geht nur im konkreten Fall davon aus, dass sich aus Handeln vor Geltung der DSGVO eine fortbestehende Verantwortlichkeit für persönliche Daten des Klägers und eine Pflichtenlage auch im Sinne der DSGVO für die Zeit ab dem 25.05.2018 ergibt, die Ansprüche begründen kann (bzgl. der Vorlagefragen: EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-65/233 -, ECLI:EU:C:2024:1051 unter https://curia.europa.eu ). - Einheitliches Patentgericht, Berufungsgericht, 09.02.2026 - UPC-COA-8/26 The UPC must interpret its own substantive and procedural law in a manner that is consistent with EU law, and in the rare cases when such interpretation is impossible, ultimately disapply, of its own motion, any rule or practice, which is contrary to a provision of EU law with direct effect (see for example judgment of 19 December 2024, K GmbH [Traitement de données personnelles des employés], C-65/23, EU:C:2024:1051, para 53).
- Einheitliches Patentgericht, Berufungsgericht, 06.10.2025 - APL_15072/25 5 20. Das EPG muss sein eigenes materielles und sein Verfahrensrecht im Einklang mit dem EU-Recht auslegen und in den Fällen, in denen dieses einer Bestimmung des EU-Rechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft und eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, von Amts wegen unberücksichtigt lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, K GmbH, C-65/23, EU:C:2024:1051, Rn. 53, EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 20. August 2025, expert/Viosys, UPC_CoA_380/2025, APL_20125/2025, Rn. 37).
- Einheitliches Patentgericht, Berufungsgericht, 06.10.2025 - APL_15039/25 5 20. Das EPG muss sein eigenes materielles und sein Verfahrensrecht im Einklang mit dem EU-Recht auslegen und in den Fällen, in denen dieses einer Bestimmung des EU-Rechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft und eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, von Amts wegen unberücksichtigt lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, K GmbH, C-65/23, EU:C:2024:1051, Rn. 53, EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 20. August 2025, expert/Viosys, UPC_CoA_380/2025, APL_20125/2025, Rn. 37).
- Einheitliches Patentgericht, Berufungsgericht, 06.10.2025 - APL_15067/25
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