Rechtsprechung
| EuGH, 04.12.2025 - C-580/23, C-795/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Europäischer Gerichtshof
Mio u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 bis 4 - Vervielfältigungsrecht - Begriff ,Werk' - Urheberrechtlicher Schutz von Werken ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 bis 4 - Vervielfältigungsrecht - Begriff ,Werk' - Urheberrechtlicher Schutz von Werken ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 bis 4 - Vervielfältigungsrecht - Begriff ,Werk' - Urheberrechtlicher Schutz von Werken ...
Kurzfassungen/Presse (7)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Urheberrechtlicher Schutz für Design und angewandte Kunst
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Zur Schöpfungshöhe von Werken der angewandten Kunst / § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
USM Haller Möbel können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Urheberrechtlicher Schutz von Gebrauchsgegenständen
- lto.de (Kurzinformation)
EuGH beantwortet BGH-Vorlage: Urheberrechtsschutz für USM-Haller-Regale möglich
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zum urheberrechtlichen Schutz für Gebrauchsgegenstände
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Mio u.a.
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Mio u. a
Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Schweden), eingereicht am 21. September 2023 - Mio AB, Mio e-handel AB, Mio Försäljning AB/Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Mio u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Konektra
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2026, 749
- GRUR 2026, 72
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren …
Auszug aus EuGH, 04.12.2025 - C-580/23
Es möchte wissen, anhand welcher Kriterien die Originalität eines Gegenstands zu bestimmen ist, damit er gemäß der durch das Urteil vom 12. September 2019, Cofemel (C-683/17, EU:C:2019:721), begründeten Rechtsprechung als "Werk" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 angesehen werden kann.Wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. September 2019, Cofemel (C-683/17, EU:C:2019:721), entschieden habe, könnten der Geschmacksmusterschutz und der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz zwar kumulativ für ein und denselben Gegenstand der angewandten Kunst gewährt werden, doch sei diese Kumulierung nur für bestimmte Situationen vorgesehen.
Bei dem modularen Möbelsystem USM Haller handele es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, da es nicht die Anforderungen erfülle, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 12. September 2019, Cofemel (C-683/17, EU:C:2019:721), und vom 11. Juni 2020, Brompton Bicycle (C-833/18, EU:C:2020:461), ergibt, für ein Werk der angewandten Kunst im Sinne der Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29 erforderlich seien.
Rn. 41 Das vorlegende Gericht räumt insoweit ein, dass das modulare Möbelsystem USM Haller einen "hinreichenden Ausdruck" im Sinne des zweiten Merkmals nach der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 12. September 2019, Cofemel (C-683/17, EU:C:2019:721), darstelle, wobei dieses zweite Merkmal einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetze, auch wenn die Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte.
Das Gericht möchte insbesondere die Bedeutung von Rn. 52 des Urteils vom 12. September 2019, Cofemel (C-683/17, EU:C:2019:721), klären lassen, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass der Schutz von Geschmacksmustern und der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz nach dem Unionsrecht zwar kumulativ für ein und denselben Gegenstand gewährt werden können, diese Kumulierung jedoch nur in bestimmten Fällen in Frage kommt.
Zum anderen ist die Einstufung als "Werk" Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Demgegenüber ist der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 50).
Rn. 53 Aus diesen Gründen darf die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen als Geschmacksmuster geschützten Gegenstand nicht dazu führen, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Schutzarten beeinträchtigt werden (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 51).
Rn. 54 Daraus folgt erstens, dass Gegenstände, die als Geschmacksmuster geschützt sind, grundsätzlich nicht Gegenständen gleichgesetzt werden können, die durch die Richtlinie 2001/29 geschützte Werke darstellen (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 40).
Rn. 55 Obwohl der Geschmacksmustern vorbehaltene Schutz und der durch das Urheberrecht gewährleistete Schutz einander nicht ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 43) und beide Schutzformen kumulativ für ein und denselben Gegenstand gewährt werden können, kommt diese Kumulierung nur in bestimmten Fällen in Frage (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 52), da bei einem Urheber verlangt wird, dass er ein einzigartiges, von seiner Persönlichkeit geprägtes Werk schafft, das als solches dann gemäß der Richtlinie 2001/29 geschützt ist.
Rn. 57 Folglich ist davon auszugehen, dass ein Geschmacksmuster dann als "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 einzustufen ist, wenn es die beiden in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 48), und dass die Originalität der Gegenstände der angewandten Kunst anhand derselben Anforderungen zu beurteilen ist, die für die Prüfung der Originalität anderer Arten von Gegenständen herangezogen werden.
Rn. 67 Zudem trifft es zwar zu, dass künstlerische oder ästhetische Erwägungen Teil der schöpferischen Tätigkeit sind, doch ermöglicht der Umstand, dass ein Modell eine solche Wirkung hat, für sich genommen nicht die Feststellung, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem Erfordernis der Originalität genügt (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 54).
Rn. 68 Folglich kann der Umstand, dass ein Modell über seinen Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch oder künstlerisch markanten visuellen Effekt hervorruft, als solcher nicht rechtfertigen, das Modell als "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 55).
Zum anderen setzt das Erfordernis des Ausschlusses jedes der Rechtssicherheit schädlichen subjektiven Elements bei der Identifizierung des geschützten Gegenstands voraus, dass dieser auf objektive Weise zum Ausdruck gebracht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 88 Als Zweites ist in Bezug auf die Berücksichtigung der Gestaltungshöhe des geschützten Werks darauf hinzuweisen, dass ein Gegenstand, wenn er die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist und daher ein Werk ist, in dieser Eigenschaft gemäß der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlichen Schutz genießen muss, wobei der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers abhängt und daher nicht geringer ist als derjenige, der allen unter diese Richtlinie fallenden Werken zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 35).
- EuGH, 11.06.2020 - C-833/18
Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches …
Auszug aus EuGH, 04.12.2025 - C-580/23
Bei dem modularen Möbelsystem USM Haller handele es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, da es nicht die Anforderungen erfülle, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen vom 12. September 2019, Cofemel (C-683/17, EU:C:2019:721), und vom 11. Juni 2020, Brompton Bicycle (C-833/18, EU:C:2020:461), ergibt, für ein Werk der angewandten Kunst im Sinne der Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29 erforderlich seien.Rn. 63 Der Gerichtshof hat insoweit präzisiert, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran gehindert hat, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Brompton Bicycle, C-833/18, EU:C:2020:461, Rn. 26).
Ist der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben, sind die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee so beschränkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Brompton Bicycle, C-833/18, EU:C:2020:461, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das mit der Frage der Originalität eines Gebrauchsgegenstands befasste Gericht hat die kreativen Entscheidungen somit in der Form dieses Gegenstands zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können, da, selbst wenn der Urheber des Gegenstands Entscheidungen getroffen hat, die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind, die Kreativität dieser Entscheidungen im Sinne des Urheberrechts nicht vermutet werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Brompton Bicycle, C-833/18, EU:C:2020:461, Rn. 32).
Rn. 74 Dieses Erfordernis eines als Werk identifizierbaren Gegenstands beruht auf dem elementaren Grundsatz des Urheberrechts, wonach nicht Ideen, sondern lediglich ihre Ausdrucksformen geschützt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Brompton Bicycle, C-833/18, EU:C:2020:461, Rn. 27).
Rn. 77 Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Beurteilung, ob ein Gegenstand eine eigenständige Schöpfung und somit urheberrechtlich geschützt ist, Aufgabe des mit dieser Frage befassten Gerichts, alle einschlägigen Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie sie bei der Ausgestaltung dieses Gegenstands vorlagen, und zwar unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Brompton Bicycle, C-833/18, EU:C:2020:461, Rn. 37).
Rn. 84 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass im Urheberrecht eine Verletzung die Folge der Nutzung des Werks ohne Zustimmung seines Urhebers ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Brompton Bicycle, C-833/18, EU:C:2020:461, Rn. 21).
Auch kommt es im Rahmen dieser Beurteilung nicht auf den Willen des angeblichen Rechtsverletzers an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Brompton Bicycle, C-833/18, EU:C:2020:461, Rn. 35).
- EuGH, 16.07.2009 - C-5/08
Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 04.12.2025 - C-580/23
Die Teile eines Werks sind somit unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Elemente enthalten, die der eigenständige Ausdruck des Urhebers dieses Werks sind und die als solche an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben, nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 38 und 39).Rn. 85 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Nutzung eines Werks ohne Zustimmung selbst dann eine solche Verletzung darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werks betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 47).
- EuGH, 29.07.2019 - C-476/17
Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers …
Auszug aus EuGH, 04.12.2025 - C-580/23
Rn. 86 Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das vorlegende Gericht erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d. h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werks widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 39).
- BGH, 02.07.2026 - I ZR 96/22
Zur Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werkes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 88] = WRP 2026, 51 - Mio u.a.).Rn. 9 Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (GRUR 2024, 132 = WRP 2024, 209 - USM Haller I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (…ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der Gerichtshof mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 = WRP 2026, 51 - Mio u.a.) gemeinsam mit den im Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Berufungsgerichts für Patente und Märkte (Svea hovrätt) vom 20. September 2023 gestellten Fragen wie folgt beantwortet hat:.
Bei dem in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH…, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo;… Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel; EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 48] - Mio u.a.).
Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (…EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo;… GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle; EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 48] - Mio u.a.).
Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (…vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel;… GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle; GRUR 2026, 72 [juris Rn. 49] - Mio u.a.).
Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (…EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36 f.] - Levola Hengelo;… GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel;… GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle; GRUR 2026, 72 [juris Rn. 48] - Mio u.a.).
Demgegenüber ist der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 52] - Mio u.a.).
Insoweit ist maßgeblich, ob sich ein Geschmacksmuster im Vergleich zu älteren Geschmacksmustern hinreichend unterscheidet, um einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 50 f.] - Mio u.a.).
Rn. 22 bb) Aus dem Umstand, dass der Schutz von Geschmacksmustern einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits verschiedene Ziele verfolgen und unterschiedliche Schutzkriterien aufweisen, folgt, dass die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen als Geschmacksmuster geschützten Gegenstand nicht dazu führen darf, dass die Zielsetzung und die Wirksamkeit dieser beiden Schutzarten beeinträchtigt werden (…EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 51] - Cofemel; GRUR 2026, 72 [juris Rn. 52 f.] - Mio u.a.).
Drittens dürfen die Voraussetzungen für diesen Schutz, also zum einen die Neuheit und die Eigenart und zum anderen die Originalität, nicht miteinander vermengt werden (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 54] - Mio u.a.).
Allerdings besteht zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen Werkarten (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 55 bis 58] - Mio u.a.).
Es hat die Kreativität der Entscheidungen vielmehr in der Form dieses Gegenstands zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 65 und 73] - Mio u.a.).
Sie können nur geschützt werden, soweit der Urheber sie im betreffenden Werk zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 74] - Mio u.a.).
Da die vom Urheber getroffenen kreativen Entscheidungen nur insoweit identifiziert und berücksichtigt werden können, wie sie sich im Werk zeigen, ist es nicht erforderlich, dessen Bewusstseinszustand und dessen Absichten während des Schaffensprozesses zu ermitteln (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 vom 8. Mai 2025 Rn. 49).
Rn. 39 Der Gerichtshof der Europäischen Union geht allerdings davon aus, dass äußere und nach Schaffung des Erzeugnisses aufgetretene Umstände wie die Präsentation des Gegenstands in Ausstellungen oder Museen oder seine Anerkennung in Fachkreisen für die Feststellung einer eigenständigen Schöpfung und damit seines urheberrechtlichen Schutzes als solche weder erforderlich noch entscheidend sind (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 81] - Mio u.a.).
Er hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass ästhetische Erwägungen Teil der schöpferischen Tätigkeit sein können (…vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 54] - Cofemel; GRUR 2026, 72 [juris Rn. 67 f.] - Mio u.a.).
Danach muss das angerufene Gericht beurteilen, ob der Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, Ausdruck der freien und kreativen Entscheidungen ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 61] - Mio u.a.).
Rn. 48 aa) Nicht frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische, Zwänge vorgegeben sind, die diesen Urheber bei der Schaffung des Gegenstands gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht einen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 82] - Mio u.a.).
Solche Gegenstände sind das Ergebnis des handwerklichen Könnens und der Entscheidungen ihrer Schöpfer, die durch technische, ergonomische oder sicherheitsbezogene Zwänge vorgegeben sein oder sich aus den Standards oder Konventionen der betreffenden Branche ergeben können (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 62] - Mio u.a.).
Ist der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben, sind die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee so beschränkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 63 f.] - Mio u.a.).
Das mit der Frage der Originalität eines Gebrauchsgegenstands befasste Gericht hat die kreativen Entscheidungen vielmehr in der Form dieses Gegenstands zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 65] - Mio u.a.).
Ein Gegenstand, der lediglich aus dem vorhandenen Formenschatz besteht, kann originell sein, wenn der Urheber seine kreativen Entscheidungen bei der Anordnung dieser Formen zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 78] - Mio u.a.).
Allerdings kann die Schaffung von einem bestimmten Gegenstand ähnlichen oder mit ihm identischen Gegenständen durch einen Urheber ein Indiz für eine schwache oder fehlende Gestaltungshöhe eines Gegenstands sein (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 80] - Mio u.a.).
Ist der Fall so gestaltet, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt, ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 79] - Mio u.a.).
Dieses neue Werk kann als solches aber ebenfalls Schutz genießen, sofern es die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 79] - Mio u.a.).
Die Teile eines Werks sind somit unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Elemente enthalten, die der eigenständige Ausdruck des Urhebers dieses Werks sind und die als solche an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben, nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG geschützt (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 66] - Mio u.a.).
Rn. 57 aa) Eine Verletzung des Urheberrechts ist die Nutzung des Werks ohne Zustimmung seines Urhebers (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 84] - Mio u.a.).
Nur die Übernahme der konkret identifizierbaren kreativen Elemente des älteren Werks, die seine Originalität begründen, stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86 und 90] - Mio u.a.).
Rn. 59 Eine Verletzung liegt daher nicht schon dann vor, wenn der neue Gegenstand lediglich demselben Trend oder derselben künstlerischen Strömung folgt wie der Urheber eines älteren Werks (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 90] - Mio u.a.).
Der Rückgriff auf allgemeine Ideen, den bekannten Formenschatz, historische Tatsachen, Stile und so weiter bleibt frei (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 90] - Mio u.a.; Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 vom 8. Mai 2025 Rn. 70; Raue, ZUM 2026, 73, 78).
Rn. 60 bb) Eine Urheberrechtsverletzung setzt neben dem Umstand, dass die kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung genutzt wurden, voraus, dass diese Elemente, das heißt solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werks widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86] - Mio u.a.;… BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 49 und 63] - Porsche 911).
Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Übernahme nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werks betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 85] - Mio u.a., mwN; BGH…, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15, GRUR 2017, 798 [juris Rn. 13] = WRP 2017, 951 - AIDA Kussmund, mwN).
Rn. 61 cc) Bei der Prüfung der Wiedererkennbarkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht entscheidend auf einen Vergleich des von jedem der einander gegenüberstehenden Gegenstände hervorgerufenen Gesamteindrucks an, da dieses Kriterium den Schutz von Geschmacksmustern betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 87] - Mio u.a.).
Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es darauf an, ob die übernommenen Elemente in dem als verletzend beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar sind (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86] - Mio u.a.).
Rn. 65 Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass es graduelle Unterschiede in der Gestaltungshöhe eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands geben kann (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 80 und 88] - Mio u.a.).
Er nimmt allerdings - auch mit Blick auf den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - an, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers abhängt und daher nicht geringer ist als derjenige, der allen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken zukommt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 88] - Mio u.a., mwN).
- LG München I, 31.07.2026 - 42 O 763/25
Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und …
Eine Schöpfung, die lediglich aus bekannten Gestaltungsmerkmalen besteht, kann originell sein, wenn der Urheber seine kreativen Entscheidungen bei deren Anordnung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. EuGH 04.12.2025, C-580/23, C-795/23 Rn. 78 - Mio).Lässt sich der Urheber durch vorhandene Werke eines anderen Urhebers inspirieren, genießt das neue Werk ebenfalls Schutz, wenn es selbst die Schutzanforderungen an ein Werk erfüllt (vgl. EuGH 04.12.2025, C-580/23, C-795/23 Rn. 79 - Mio).
Im Urheberrecht entscheidend ist nicht der Gesamteindruck, der zwei Werke voneinander unterscheidet, sondern es sind die Details, die sie auf einzigartige Weise personalisieren (vgl. SchlAntr. GA Szpunar 08.05.2025 C-580/23, C-795/23 Rn. 67 - Mio; EuGH 04.12.2025, C-580/23, C-795/23 Rn. 87 - Mio).
Zu ermitteln ist somit, ob kreative Elemente des geschützten Werks - d. h. solche, die Ausdruck der die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnden Entscheidungen sind - wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (vgl. EuGH 04.12.2025, C-580/23, C-795/23 Rn. 86 - Mio).
Dabei stellt die Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung selbst dann eine solche Verletzung dar, wenn sie nur einen kleinen Teil des Werkes betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH 04.12.2025, C-580/23, C-795/23 Rn. 85 - Mio).
Auch dort wird ermittelt, ob schutzfähige kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar übernommen worden sind (vgl. EuGH 04.12.2025, C-580/23, C-795/23 Rn. 86 - Mio).
- OLG Düsseldorf, 02.04.2026 - 20 W 2/26
Unterwasser-Hundefotos - Zum Schutzbereich von Lichtbildwerken und deren …
Rn. 21 Der Senat hat die Parteien im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des EuGH vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - "Mio und konektra" - GRUR 2026, 72 - hingewiesen.Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (…EuGH, Urt. v. 12.9.2019 - C-683/17 - Cofemel - GRUR 2019, 1185 Rn. 29-31; Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 48, 49).
Rn. 34 Der EuGH hat entschieden, dass die Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung selbst dann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werkes betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (EuGH, Urt. vom 4.12.2025 - C-580/23, C-795/23 - Mio und konektra - GRUR 2026, 72 Rn. 85).
- OLG Braunschweig, 28.04.2026 - 2 U 64/25
Architekt; Planung; Urheberrecht; Originalität; Gesamteindruck; Anpassung; …
Architektenpläne sind als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, sofern sie die dafür nötige Originalität aufweisen, d. h. bereits die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen, die das Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen und es so als persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG qualifizieren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 - Mio und konektra).Richtig ist zwar, dass bloße Vorstellungen von einem Werk ebenso wenig schutzfähig sind wie bloße Ideen, solange sie noch keine konkrete Form gefunden haben (vgl. EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 64 - Mio und konektra; BGH…, Urteil vom 01.12.2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 36 - Perlentaucher;… Raue in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 2 Rn. 56).
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt, dass ein Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 49 f. - Mio und konektra).
Die für den urheberrechtlichen Schutz nötige Originalität fehlt hiernach, wenn dem Gegenstand kein einzigartiger Aspekt verliehen wird (EuGH, Urteil vom 04.12.2025, a. a. O,.
Nur individuelle Gestaltungen, d. h. solche, die Originalität aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 50 - Mio und konektra), werden als Werk geschützt, wobei Individualität einen Gestaltungsspielraum jenseits technischer und zweckmäßiger Erwägungen, Vorgaben des Auftraggebers und vorbekannter, üblicher Gestaltungselemente voraussetzt, der es dem Urheber ermöglicht, freie kreative Entscheidungen zu treffen, und den der Urheber bei der Herstellung des Werkes schöpferisch ausgenutzt hat (vgl. Raue in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 2 Rn. 30 m. z. N.).
Von einem freien kreativen Schöpfungsakt kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (vgl. (EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 49 - Mio und konektra; BGH…, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 Rn. 14 - Vitrinenleuchte).
Zwar verhindert der Gebrauchszweck eines Gegenstands den Urheberrechtsschutz nicht (vgl. EuGH
, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 63 - Mio und konektra), doch muss bei solchen Gegenständen genauer als sonst geprüft werden, ob überhaupt individuelle Gestaltungsmerkmale vorliegen.Die Kombination für sich genommen nicht schutzfähiger, weil etwa auf vorbekannten Gestaltungen beruhender Elemente, vermag allerdings Urheberrechtsschutz zu erlangen, sofern sie in ihrer Gesamtheit eine Schöpfung individueller Prägung darstellt (EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 78 - Mio und konektra; BGH…, Urteil vom 09.11.2023 - I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 Rn. 29 - E2).
Grundsätzlich sind die kreativen Entscheidungen des Urhebers zwar in der Form des Werkes zu suchen und zu identifizieren (EuGH
, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 65, 73 - Mio und konektra); auch reicht die Anpassung an die vorhandene Stadtlandschaft für die Begründung urheberrechtlichen Schutzes allein nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 (417) - Bauaußenkante).Das mit der Frage der Originalität befasste Gericht hat sodann die kreativen Entscheidungen des Urhebers in der Form des Werks zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können, da die nötige Kreativität nicht vermutet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 50 - Mio und konektra).
Lässt sich der Urheber eines Gegenstands durch vorhandene Gegenstände inspirieren, ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente des Urhebers begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 79 - Mio und konektra).
(d) Abweichend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs soll es für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf den Gesamteindruck des Gegenstands ankommen (EuGH, Urteil vom 04.12.2025 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 Rn. 87 - Mio und konektra), sondern nur darauf, ob die kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung genutzt wurden und ob diese Elemente, also solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers des Werks widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, Urteil vom 04.12.2025, a. a. O., Rn. 86).
- LG Hamburg, 06.08.2026 - 310 O 136/26
Urheberrechtlicher Schutz journalistischer Urteilsbesprechungen vor der Übernahme …
Rn. 43 Im Einklang mit der Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 04.12.2025 zum Az. C-580/23, die darauf abstellt, "ob kreative Elemente des geschützten Werkes wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind" (GRUR 2026, 72, Rn. 92 - Mio und konektra), hat der BGH jüngst mit Urteil vom 02.07.2026 zum Az. I ZR 96/22 seine Senatsrechtsprechung zu Vorstehendem hinsichtlich des Merkmals der Wiedererkennbarkeit wie folgt angepasst (…GRUR-RS 2026, 15125, Rn. 57 ff. - USM Haller II):.Rn. 44 "aa) Eine Verletzung des Urheberrechts ist die Nutzung des Werks ohne Zustimmung seines Urhebers (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 84] - Mio u.a.).
Nur die Übernahme der konkret identifizierbaren kreativen Elemente des älteren Werks, die seine Originalität begründen, stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86 und 90] - Mio u.a.)..
Rn. 46 Eine Verletzung liegt daher nicht schon dann vor, wenn der neue Gegenstand lediglich demselben Trend oder derselben künstlerischen Strömung folgt wie der Urheber eines älteren Werks (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 90] - Mio u.a.).
Der Rückgriff auf allgemeine Ideen, den bekannten Formenschatz, historische Tatsachen, Stile und so weiter bleibt frei (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 90] - Mio u.a.; Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 vom 8. Mai 2025 Rn. 70; Raue, ZUM 2026, 73, 78)..
Rn. 47 bb) Eine Urheberrechtsverletzung setzt neben dem Umstand, dass die kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung genutzt wurden, voraus, dass diese Elemente, das heißt solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werks widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86] - Mio u.a.;… BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 49 und 63] - Porsche 911).
Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Übernahme nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werks betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 85] - Mio u.a., mwN; BGH…, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15, GRUR 2017, 798 [juris Rn. 13] = WRP 2017, 951 - AIDA Kussmund, mwN).".
Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es darauf an, ob die übernommenen Elemente in dem als verletzend beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar sind (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86] - Mio u.a.).
- BGH, 23.04.2026 - I ZR 41/24
Der Schatz von Oggersheim - Keine Gewinnherausgabe wegen des Buchs "Vermächtnis - …
Rn. 132 Äußerungen einer Person können als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln, indem sie dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 49] = WRP 2026, 51 - Mio u.a.; BGH…, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24, BGHZ 243, 147 [juris Rn. 16] - Birkenstocksandale, jeweils mwN). - LG Düsseldorf, 22.12.2025 - 14c O 64/25
Korpus der elektrischen Gitarre "Stratocaster" als Werk der angewandten Kunst …
Rn. 34 2. Der von J. geschaffene Korpus der "K." - nur hierfür begehrt die Klägerin urheberrechtlichen Schutz - stellt sowohl nach der zum Zeitpunkt der erstmaligen Gestaltung der elektrischen Gitarre vorherrschenden Anschauung im Jahre 1954 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Paragraph 2 KUG 1907 als auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen, die auf die vom Europäischen Gerichtshof etablierte Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union zurückgehen (Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141, mit weiteren Nachweisen - Mio u. a. konektra) sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.02.2025, I ZR 16/24, GRUR-RS 2025, 4384, mit weiteren Nachweisen - Birkenstocksandale) ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 UrhG dar.Zum anderen ist die Einstufung als "Werk" Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen, wobei dies einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (vergleiche zum Vorstehenden: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 48 fortfolgende - Mio u. a. konektra; Urteil vom 12.09.2019, C-683/17, GRUR 2019, 1185 Randnummer 29 bis 32, - Cofemel mit weiteren Nachweisen).
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der europäische Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zwar davon ausgeht, dass Raum für die Ausübung künstlerischer Freiheit erforderlich ist, indes darauf hinweist, dass eine eigene ästhetische oder künstlerisch markante visuelle Wirkung, die ein Gegenstand hat, als solche nicht genügt, um ihm urheberrechtlichen Schutz zu verleihen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 49 und 67 folgende - Mio u. a. konektra).
Er verweist darauf, dass die Nutzung eines Werks eine Verletzung darstellen kann, wenn sie nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werks betrifft, und stellt allein darauf ab, ob kreative Elemente des geschützten Werks, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind; auch hänge der Umfang des Schutzes des urheberrechtlichen Werks nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit des Urheberrechts und der Gestaltungshöhe ab (vergleich zum Vorstehenden: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23, C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Randnummer 85 fortfolgende - Mio u. a. konektra).
- LG Frankfurt/Main, 27.05.2026 - 6 O 347/25
Bearbeitung eines Lichtbilds mittels KI
Dass hier ein hinreichender Entscheidungsspielraum bestand, der vom Kläger genutzt wurde und der sich im Bild zeigt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72), ist nicht ersichtlich.Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht daher erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, GRUR 2026, 72 Rn. 85 - Mio und konektra;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 - 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 24).
- LG Köln, 05.03.2026 - 14 O 195/24
Urheberrechtsschutz für Symbole in Bauzeichnungen?
Rn. 85 Diese Grundsätze hat der EuGH im Wesentlichen kürzlich im Urteil "Mio und konektra" (GRUR 2026, 72; Urteil zum Vorlagebeschluss BGH ZUM 2024, 261 - USM Haller) wiederholt und bekräftigt.Insofern ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 79 - Mio und konektra).
Dies ist auch nicht zu vermuten (EuGH GRUR 2026, 72, Rn. 64f. - Mio und konektra).
- OLG Hamburg, 02.07.2026 - 5 U 105/24
Nachvergütung deutlich reduziert: Doch keine fünf Millionen Euro für Thomas …
- OLG Köln, 27.02.2026 - 6 U 74/25
- AG Köln, 22.12.2025 - 137 C 162/25
Urheberrechtsverletzung durch Verwendung einer urheberrechtlich geschützten …
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