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   BGBl. I 2001 S. 2218   

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BGBl. I 2001 S. 2218 (https://dejure.org/2001,49877)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 31.08.2001, Seite 2218
  • Bekanntmachung der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes
  • vom 23.08.2001

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 15.12.2006 - 6 U 229/05

    Wetterdaten für Flugzeugführer - Datenbankschutz und Auskunftspflicht nach

    bb) Ebenso wenig stand oder steht der Beklagten ein Anspruch auf unentgeltliche behördliche Mitteilung der streitgegenständlichen Wetterdaten nach § 4 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der hier noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2001 (BGBl. I S. 2218; neugefasst mit Gesetz vom 22.12.2004, BGBl. I S. 3704) zur Seite.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2006 - 8 A 2190/04

    Umweltinformationsrichtlinie: Die Umweltinformationsrichtlinie kann unmittelbare

    vom 10. Januar 2003 scheidet nunmehr § 4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) - UIG 2001 - als mögliche Anspruchsgrundlage aus, da das UIG 2001 nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) am 14. Februar 2005 außer Kraft getreten ist.
  • VG Minden, 25.05.2005 - 11 K 32/05

    Auch eine aufgehobene Ordnungsverfügung zur Beseitigung einer Kohleschlammhalde

    Die auf Beseitigung einer Kohleschlammhalde gerichtete Ordnungsverfügung stellt eine Umweltinformation dar, zu der der Kläger auch nach Aufhebung des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23.8.2001 (BGBl. I, 2218) Anspruch auf Zugang hat.

    Die auf Beseitigung einer Kohleschlammhalde gerichtete Ordnungsverfügung stellt eine Umweltinformation dar, zu der der Kläger auch nach Aufhebung des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23.8.2001 (BGBl. I, 2218) Anspruch auf Zugang hat.

  • VGH Bayern, 04.10.2004 - 22 CE 04.2231

    Derzeit kein Anspruch auf Information über privaten Anbau von Gentechnikmais

    Zur Begründung beriefen sie sich auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.8.2001 (BGBl I S. 2218) sowie auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl EG Nr. L 106 S. 1 vom 17.4. 2001 ­ sog. Freisetzungsrichtlinie), aus der sich mangels fristgerechter Umsetzung unmittelbare Informationsansprüche ergäben.
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